In einem Revisionsverfahren vor dem 5b. Senat stellt sich die Frage, inwiefern eine Abfindung, die der Arbeitgeber bei vorzeitiger Entlassung gezahlt hat, die Familienversicherung ausschließt.
Die Klägerin löste ihr Arbeitsverhältnis zum 30. November 1998 und erhielt im Rahmen eines Abfin-dungstarifvertrags 108.000 DM von ihrem früheren Arbeitgeber. Ihr Ehemann ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Diese meint, die Familienversicherung der Klägerin habe erst am 1. Mai 2000 begonnen. Die Klägerin müsse sich jeden Monat denjenigen Teil der Abfindung als Einkommen zurechnen lassen, der dem zuletzt während des Arbeitsverhältnisses bezogenen Gehalt entspreche.
Erst wenn die Abfindungssumme nach dieser Berechnung bis auf den Steuerfreibetrag von 24.000 DM als aufgezehrt anzusehen sei, ende die Anrechnung von Einkommen und die Voraussetzungen der Familienversicherung seien erfüllt.
Demgegenüber hat das Landessozialgericht geurteilt, die Familienversicherung der Klägerin habe bereits am 1. Januar 1999 begonnen. Maßgebend für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung sei die steuerrechtliche Zuordnung der Abfindung als Einkommen im Jahre 1998. Ab dem 1. Januar 1999 habe die Klägerin nur noch ganz geringe (Zins-)Einkünfte gehabt, sodass die Familienversiche-rung nicht ausgeschlossen gewesen sei.
Der 5b. Senat des Bundessozialgerichts wird über die Voraussetzungen der Familienversicherung der Klägerin am 9. Oktober 2007 ab 11.30 Uhr im Saal 150 nach mündlicher Verhandlung entscheiden.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 10 Abs 1 SGB V - Familienversicherung - lautet:
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs 1 Nr 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versi-cherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflicht selbständig erwerbstätig sind und 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Ent-geltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs 1 Nr 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.