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Bundessozialgericht

Gesetzlichen Unfallversicherung (Terminvorschau Nr. 42/07)

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 4. September 2007 über drei Revisionen und mehrere Nichtzulassungsbeschwerden aus dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung zu entscheiden

(lifePR) (Kassel, )
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A. Nach mündlicher Verhandlung

1)10.00 Uhr - B 2 U 28/06 R - G. / Norddeutsche Metall-BG

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. Der 1965 geborene Versicherte (V.), der Ehemann der Klägerin, war bei der Fa. N. in L. als Monteur beschäftigt. Vom 3. April bis zum 6. Juni 2001 befand er sich wegen einer suizidalen Krise bei sonstiger wahnhafter Störung in zunächst stationärer, dann ambulanter psychiatrischer Behandlung. Anschließend nahm er die Arbeit wieder auf.

Vom 4. September 2001 an sollte er gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern in Rotterdam Reparaturarbeiten an einem Greiferumschlagkran durchführen. Am ersten Tag sollte die Baustelle eingerichtet werden. Der Montagetrupp nahm am 4. September eine erste Baustellenbegehung vor. Er beging die Plattform des Kranes, die vorschriftsmäßig mit einem 1,10 m hohem Seitenschutzgeländer ausgerüstet war. Anschließend sollte das weitere Vorgehen im Maschinenraum besprochen werden.

Während sich die übrigen Mitarbeiter absprachegemäß im Maschinenraum einfanden, verblieb V. weitere 10 bis 20 Minuten allein auf der Plattform, ohne dass sich klären lässt, was er in dieser Zeit getan hat. Wenig später fiel V. aus unbekanntem Grund von der ca 40 m hohen Plattform herunter, wobei er sich tödlich verletzte. Hinweise auf besondere Umstände, die einen unfreiwilligen Sturz erklären könnten, gibt es nicht. Dem von der beklagten BG eingeholten Gutachten eines Nervenarztes zufolge lässt sich nicht eindeutig beantworten, ob die Erkrankung des V. zum Unfallzeitpunkt bereits abgeklungen war.

Die Beklagte lehnte es ab, einen Arbeitsunfall anzuerkennen und Hinterbliebenenleistungen zu zahlen. Weder das Vorliegen eines Arbeitsunfalls noch das einer versicherten Tätigkeit seien bewiesen; am wahrscheinlichsten sei ein Suizid des V. Anders als das SG hat das LSG die Klage abgewiesen.

Es lasse sich nicht feststellen, dass V. einen Arbeitsunfall erlitten habe. Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die versicherte Tätigkeit als Monteur eine rechtlich wesentliche Ursache für den tödlichen Sturz gewesen sei. Denn es lasse sich nicht aufklären, ob V. zum Unfallzeitpunkt überhaupt seiner versicherten Tätigkeit zuzurechende Arbeiten verrichtet habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei sollte, seien keine betrieblichen Gründe für den Sturz festzustellen. Zu einem Absturz hätte es nur kommen können, wenn sich V. in einer Weise in Gefahr begeben hätte, die für einen erfahrenen Monteur nicht wahrscheinlich sei. Im Übrigen lägen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass V. seinen Absturz in Selbsttötungsabsicht herbeigeführt und damit eine der versicherten Tätigkeit nicht zuzurechnende Ursache zu seinem Tod geführt habe.

Mit der vom BSG zugelassenen Revision macht die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts geltend.

SG Hannover - S 22 U 71/03 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 6 U 24/05 R -

B.Ohne mündliche Verhandlung

2)- B 2 U 39/06 R - K. ./. BG Bau

Umstritten ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Der damals in der Nähe von Marburg wohnhafte Kläger war ab August 1995 als Bauleiter auf einer Baustelle in Hamburg eingesetzt. Ab diesem Zeitpunkt "wohnte" er von Montag bis Freitag in einer Hotelpension in Hamburg. Am 10. Januar 1996 beendete er zwischen 18.00 und 19.00 Uhr seine Arbeit, fuhr zunächst zu einem Restaurant zum Abendessen und begab sich anschließend zur Hotelpension, in der er auf dem direkten Weg zu seinem Zimmer auf der Treppe stürzte und sich eine schwere Kopfverletzung zuzog.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Das SG hat die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil der Kläger auf einer Dienstreise verunglückt sei. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe sich nicht auf einer Dienstreise befunden, sondern in der Hotelpension eine Unterkunft iS des § 550 Abs 3 RVO gehabt. Auf die Revision des Klägers hat das BSG das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (Urteil des erkennenden Senats vom 19. August 2003 B 2 U 43/02 R SozR 4 2200 § 550 Nr 1), da nach dem Vorbringen des Klägers eine Dienstreise nicht auszuschließen sei. Im neu eröffneten Berufungsverfahren hat das LSG eine Auskunft der früheren Inhaberin der Hotelpension eingeholt und nunmehr die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, eine Dienstreise liege ab einem Aufenthalt von einer gewissen Dauerhaftigkeit an einem Ort über mehrere Monate hinweg nicht mehr vor. Verfahrensfehlerhaft sei, dass die Inhaberin der Hotelpension nicht mündlich als Zeugin vernommen worden sei.

SG Marburg - S 3 U 190/98
Hessisches LSG - L 3 U 923/03 ZVW-

3)- B 2 U 24/06 R - S. ./. Holz-BG

Umstritten ist die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Der Kläger arbeitete in einem Betrieb, der etwa 1 km von seiner Wohnung entfernt liegt. Am Unfalltag hatte er gegen 7.30 Uhr seine Arbeit aufgenommen und ohne Mittagspause bis in den Nachmittag hinein gearbeitet. Er fuhr dann mit seinem PKW nach Hause und nahm ein verspätetes Mittagessen ein. Anschließend wollte er wieder zum Betrieb fahren, um einen Kunden zu beliefern. Als er zu Hause mit seinem Privat-PKW losfuhr, stellte er nach wenigen Metern ein Schleifgeräusch fest.

Er hielt an, bockte, um nach der Ursache zu suchen, das sehr tief liegende Fahrzeug mit einem Wagenheber hoch und ging zur Inspektion mit dem Kopf unter das Auto. Durch Abrutschen des Wagenhebers senkte sich das Auto, der Kläger wurde eingeklemmt und erlitt eine Schädelbasisfraktur.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die Instandhaltung des eigenen Beförderungsmittels eigenwirtschaftlich und unversichert sei. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass die erlittenen Kopfverletzungen Folgen eines Arbeitsunfalls sind. Bei Maßnahmen wegen einer unvorhergesehen während einer versicherten Fahrt auftretenden Störung bestehe der Versicherungsschutz fort.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, der Reparaturversuch sei eine eigenwirtschaftliche, unversicherte Tätigkeit gewesen. Im Übrigen hätte der Kläger den Weg in ca 10 Minuten zu Fuß zurücklegen können.

SG Detmold - S 14 U 113/03
LSG Nordrhein-Westfalen - L 15 U 248/05 -

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