Der Gesetzgeber hat die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Regelfall aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde den Krankenkassen aber die Möglichkeit eingeräumt, Satzungsleistungen in diesem Bereich aufzunehmen. Doch bis dato machen nur 42 von über 130 Krankenkassen davon Gebrauch. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der generelle gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht verfassungswidrig sei. Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu beschränken, sei so wichtig, dass der Einzelne belastet werden dürfe. Ein gesetzlich krankenversicherter Mann hatte geklagt, der an einer chronischen Atemwegserkrankung leidet. Zur Therapie benötigt er nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ihn pro Monat 28,80 Euro kosten.
Satzungsleistungen im Sinne der Versicherten
Der Gesetzgeber hat die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel im Regelfall aus dem Leistungskatalog ausgeschlossen. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurde den Krankenkassen aber die Möglichkeit eingeräumt, Satzungsleistungen in diesem Bereich aufzunehmen. Doch bis dato machen nur 42 von über 130 Krankenkassen davon Gebrauch. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der generelle gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht verfassungswidrig sei. Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu beschränken, sei so wichtig, dass der Einzelne belastet werden dürfe. Ein gesetzlich krankenversicherter Mann hatte geklagt, der an einer chronischen Atemwegserkrankung leidet. Zur Therapie benötigt er nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die ihn pro Monat 28,80 Euro kosten.