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Bei Denkmalen und in Sanierungsgebieten mehr Rechtssicherheit für Bauträger – BFW begrüßt Anwendungsschreiben zu § 15b EStG

(lifePR) (Berlin, )
Nachdem bereits am 5. Februar 2007 das Bundesfinanzministerium den Entwurf eines Anwendungsschreibens zur eingeschränkten Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen veröffentlicht hatte, sorgt das jetzt veröffentlichte offizielle Schreiben für zusätzliche Rechtssicherheit für Bauträger. Die im November 2005 in Kraft getretene Steuervorschrift regelt, dass Verluste gemäß § 15b EStG nur noch mit Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen. Laut BFW gab es bei Bauträgern seither Unsicherheit über die Anwendung der Vorschrift bei der Modernisierung von Denkmalen und bei Investitionen in Sanierungsgebieten.

„Für die Bauträger kehrt endlich Rechtssicherheit ein. Die Investitionsrisiken bei Denkmalen und in Sanierungsgebieten gehören der Vergangenheit an“, unterstützt der BFW-Vorsitzende Walter Rasch das Schreiben, für das sich der BFW intensiv eingesetzt hatte.

Soweit der Investor mit dem Bauträger auch die Modernisierung vornimmt, war bislang unklar, in welchen Fällen eine sog. Modellhaftigkeit des Bauträgerprojektes gegeben ist, bei der die beschränkte Verlustverrechnung greift. Wie der BFW berichtet, zögerten viele Bauträger deshalb bei Projekten des Denkmalschutzes und in Sanierungsgebieten. Das BMF-Schreiben regelt nun diesen Punkt und beseitigt Unsicherheiten. Vereinbart der Bauträger mit dem Erwerber neben dem Kauf die Modernisierung des Objekts, so ist damit noch keine modellhafte Gestaltung begründet.

Auch die Vereinbarung von Nebenleistungen ist unschädlich, sofern diese die Bewirtschaftung und Verwaltung des Objekts betreffen. Dazu gehören z. B. Aufwendungen für die Hausverwaltung, die Vereinbarung über den Abschluss eines Mietpools und die Tätigkeit als WEG-Verwalter, soweit die vereinbarten Vorauszahlungen nicht mehr als für zwölf Monate im Voraus geleistet werden.

Einziger Wehrmutstropfen der bleibt: Unklarheiten bestehen weiterhin für die Sanierung großer Baudenkmäler, bei denen das Kapital durch den Zusammenschluss eine Personenmehrheit beschafft wird und als Bauherr selbst modernisiert. Eine hierzu erwünschte Klarstellung ist leider nicht erfolgt. Für Großprojekte ist damit nur die Möglichkeit gegeben, dass die Personengesellschaft nicht selbst als Bauherr modernisiert, sondern vom Bauträger das Objekt kauft.
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