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Bundesverband Kamera (bvk) verbucht Erfolg gegen Filmverwerter vor dem OLG München

(lifePR) (München, )
Der Bundesverband Kamera hatte im September 2010 vor dem OLG München Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden und der Anzahl der Beisitzer einer Schlichtungsstelle für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG zwischen dem Bundesverband Kamera und zwei Firmen der Constantin-Firmengruppe gestellt. Das OLG München hat dem Antrag des bvk nun mit Beschluss vom 15.06.2011, Az. 34 SchH 12/10, in vollem Umfang stattgegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangen war eine umfangreiche Korrespondenz mit der Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen e.V. und einzelnen Unter-nehmen der Constantin-Gruppe. Ein gegen die Allianz Deutscher Produzenten im Jahr 2009 eingeleitetes Bestellungsverfahren musste seitens des bvk beendet werden, da sich die Produzentenallianz im gerichtlichen Verfahren als von ihren Mitgliedern nicht ermächtigt erklärte, obgleich sie außergerichtlich noch ihre "Gesprächsbereitschaft" zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregelung bekundet hatte (vgl. Pressemittei-lung des bvk vom 26.05.2011). Der Bundesverband Kamera sah sich daher gehalten, einzelne Firmen der Constantin-Gruppe als "Werknutzer" im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG zu Verhandlungen aufzufordern. Da sich die Firmen trotz Vorlage eines aus-gearbeiteten Vorschlags zu gemeinsamen Vergütungsregelung weigerten, mit dem bvk Verhandlungen zu beginnen, wurde im September 2010 das gerichtliche Verfahren zur Einrichtung und Besetzung der gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsstelle eingeleitet. In der nun am 15.06.2011 ergangenen Entscheidung des OLG München wurden die Einwendungen der Constantin-Firmen, die von dem gleichen Prozessbevollmächtigten wie die Allianz Deutscher Produzenten vertreten werden, gegen die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens zurückgewiesen. Insbesondere stellt das Gericht in seinem Be-schluss klar, dass kein Zweifel daran besteht, dass der Bundesverband Kamera repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt ist; dDe Constantin-Firmen entgegen ihrer Argumentation keine Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln mit dem Bundesverband Kamera geführt, sondern diesen bloß auf die Allianz Deutscher Produzenten verwiesen haben;  der Regelungsvorschlag des Bundesverbands Kamera für gemeinsame Vergütungsregeln grundsätzlich geeignet ist und einzelne Einwendungen den Vorschlag keineswegs unwirksam machen; einzelne Werknutzer bzw. Firmen weder repräsentativ noch unabhängig noch marktmächtig sein müssen, um mit ihnen gemeinsame Vergütungsregeln zu verhandeln oder in ein Schlichtungsverfahren einzutreten.

Der bvk begrüßt den Ausgang des Verfahrens. Es kann nun unter dem Vorsitz eines kompetenten Richters mit der Schlichtung zwischen dem Bundesverband Kamera und den Firmen der Constantin Film begonnen werden. Der Prozessbevollmächtigte des bvk, Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Reber, stellt hierzu fest:

"Der Bundesverband Kamera versucht seit Inkrafttreten des novellierten Urhebervertragsrechts im Jahr 2002 mit Produzenten und ihren Verbänden in Verhandlungen zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mit angemessenen Folgevergütungen für jede Werknutzung zu treten und sachgerechte Ergebnisse zu erzielen. Dies fordern sowohl der Gesetzgeber als auch der BGH. Durch die Blockadehaltung der Verwerter wird die Umsetzung seit fast einem Jahrzehnt verhindert. Jeder Tag ohne Zahlung angemessener Folgevergütungen an die Filmurheber ist ein "Gewinn" für die Verwerter. Der jetzige Beschluss des OLG München, der erste seiner Art, ist ein Hoffnungsschimmer, dass es in absehbarer Zukunft endlich zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Grundsatzes der angemessenen Beteiligung des Urhebers an jeder Werknutzung kommt. Die in der Branche zwar übliche, aber nicht angemessene 'Buy Out'-Praxis gewährleistet das in keiner Weise".
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