Die Lebenshilfe fordert den Vermittlungsausschuss auf, diese Benachteiligung zurückzunehmen. Der in der Regelbedarfsstufe 3 geplante Abschlag sei nicht mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Die Richter hatten in ihrem Urteil vom 9. Februar 2010 die bisher geltenden Regelsätze aufgrund ihrer undurchsichtigen Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte klar, dass der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen habe. In der Begründung des neuen Gesetzentwurfes wird jedoch darauf verwiesen, dass für die Regelbedarfsstufen 3 und 2 aufgrund der Kürze der Zeit keine statistischen Ermittlungen möglich gewesen seien. Für die Lebenshilfe ist damit der Abschlag von 20 Prozent pauschal und nicht nachvollziehbar.
Neue Hartz-IV-Regelung benachteiligt Menschen mit Behinderung
Lebenshilfe schreibt an den Vermittlungsausschuss
Die Lebenshilfe fordert den Vermittlungsausschuss auf, diese Benachteiligung zurückzunehmen. Der in der Regelbedarfsstufe 3 geplante Abschlag sei nicht mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar. Die Richter hatten in ihrem Urteil vom 9. Februar 2010 die bisher geltenden Regelsätze aufgrund ihrer undurchsichtigen Berechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte klar, dass der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf zu bemessen habe. In der Begründung des neuen Gesetzentwurfes wird jedoch darauf verwiesen, dass für die Regelbedarfsstufen 3 und 2 aufgrund der Kürze der Zeit keine statistischen Ermittlungen möglich gewesen seien. Für die Lebenshilfe ist damit der Abschlag von 20 Prozent pauschal und nicht nachvollziehbar.