Die gegen die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sowie gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 gerichteten Verfassungsbeschwerden wurden von der 3. Kammer der Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 1. Juli 2004 sind gesetzliche Maßnahmen, die Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden. Sie sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung entgegen zu wirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Inflationsausgleichs zum 1. Juli 2000 war der sprunghafte Anstieg der Staatsverschuldung. Die Finanzierungslücke im Bundeshaushalt hätte ohne gegensteuernde Maßnahmen bei rund 80 Milliarden DM gelegen. Speziell in der gesetzlichen Rentenversicherung sollte mit der Regelung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und 2001 eine Absenkung oder jedenfalls Stabilisierung des Beitragssatzes, eine Absenkung des zusätzlichen Bundeszuschusses und eine Absenkung der an der Rentenanpassung orientierten kurzfristigen Sozialleistungen bewirkt werden. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 diente ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems insgesamt.
Die gesetzlichen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wo konkret der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung seine Grenze findet, weil die Renten ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlören. Denn es ist offensichtlich, dass die angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Es handelte sich um zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen. Sie führten zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente, sondern hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung in verhältnismäßig geringem Umfang minderte.