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Compliance für Unternehmen: Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen

Neue Anforderungen an die öffentliche Beschaffungspraxis von Dienstleistungen beim vergaberechtlichen Mindestlohn (EuGH, Urt. v. 18.09.2014, Az. C-549/13)

(lifePR) (Düsseldorf, )
Bereits seit seiner Einführung im Jahr 2012 stellt das "Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" (TVgG-NRW) erhöhte Anforderungen an das öffentliche Auftragswesen in Nordrhein-Westfalen. Neben den weiterhin gültigen Vorgaben des nationalen und des EU-Vergaberechts rückt nunmehr die Förderung eines fairen Wettbewerbs um das wirtschaftlichste Angebot unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz sowie Qualität und Innovation der Angebote in den Mittelpunkt. Ähnliche Vorgaben zur Beschaffung gibt es mittlerweile in nahezu allen Bundesländern, so dass eine rechtssichere Auftragsvergabe aufgrund der Regelungsvielfalt erheblich erschwert wird.

Mit seinem Urteil vom 18.09.2014 (Az. C-549/13) hat der EuGH erstmals die Regelungen zum TVgG-NRW prüfen müssen. Im Einzelnen betraf die Entscheidung die Tariftreueregelung bei Dienstleistungsaufträgen nach §4 TVgG-NRW, wonach öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet sind, eine Erklärung der Bieter zur Tariftreue bzw. über Zahlung eines Mindestlohns in Höhe von 8,62 EUR zu verlangen.

Auslöser für die Entscheidung des EuGH war eine europaweite Ausschreibung der Stadt Dortmund zur Digitalisierung und Konvertierung von Daten aus dem Stadtplanungs- und Bauordnungsamt. Die Bieter mussten sich verpflichten, an ihre Beschäftigten einen Mindestlohn in Höhe von 8,62 EUR zu zahlen und diese Auflage auch an Subunternehmer verbindlich weiterzugeben. Ein Bieter rügte diese Vorgabe bei der Vergabekammer Arnsberg, die die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegte.

Der EuGH urteilte am 18.09.2014, dass im EU-Ausland erbrachte Arbeiten nicht nach den hierzulande geltenden Mindestlohnregelungen vergütet werden müssen. Bieter, die einen öffentlichen Auftrag vollständig in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführen lassen wollen, dürfen weder deutschen Mindestlohnvorschriften unterworfen noch vom Vergabeprozess ausgeschlossen werden. Die grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV darf nicht durch nationale Auflagen beschränkt werden, zumal wenn diese Regelungen nur auf öffentliche Aufträge Anwendung finden.

Empfehlung für die Praxis:

Der EuGH hat eine vielbeachtete Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen für das TVgG-NRW und vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern getroffen. In vielen Fällen dürfen die vergabegesetzlichen Mindestlohnverpflichtungen bei Dienstleistungsaufträgen nicht mehr angewendet werden. Entweder werden die Vorschriften ausschließlich auf das Inland beschränkt, wie in Nordrhein- Westfalen mit dem "Hinweis zur Anwendung von § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG-NRW bei Dienstleistungserbringung durch Personen im EU-Ausland" empfohlen, oder bleiben komplett unangewendet. Bis zu einer dringend erforderlichen gesetzgeberischen Entscheidung ist das Vorgehen allerdings noch offen. Öffentliche Auftraggeber sollten daher Verpflichtungserklärungen zum Mindestlohn bei Dienstleistungen nur dann fordern, wenn eine Leistungserbringung im EU-Ausland ausgeschlossen werden kann. Ansonsten sehen sie sich möglichen Rügen und Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern ausgesetzt.

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