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43. Sachwert Rendite-Fonds Holland: Anleger werden zur Zahlung von Nachschüssen aufgefordert

(lifePR) (München, )
Die Anleger des Immobilienfonds 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG wurden nun von der Treuhandgesellschaft aufgefordert, die erhaltenen Ausschüttungen wieder an die Fondsgesellschaft zurück zu zahlen. Ursächlich hierfür ist, wie die finanzierende Sparkasse KölnBonn in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013 an die Treuhandkommanditisten der 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG erklärt, die schwierige Vermietungs- und Vermarktungssituation des Immobilienmarktes in den Niederlanden. Daher müsse, so die Sparkasse KölnBonn weiter, eine deutliche Reduzierung der Darlehenssumme erreicht werden. Dies könne nur durch Fälligstellung eines Teils des Darlehens und der Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen durch die Anleger erfolgen.

"Betroffene Anleger befinden sich in einer schwierigen Situation. Wenn sie die im Raum stehende Nachzahlung nicht leisten, besteht das Risiko, das sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund einer etwaigen Insolvenz der Gesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt", so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich, die bereits Anleger der 43. Sachwert Rendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG vertritt. "Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Denn es ist alles andere als unstreitig, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen von den Anlegern tatsächlich zurückgefordert werden können. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11 festgestellt hat, kommt eine Inhaftungnahme der Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Entsprechendes hat bisher aber weder die Treuhandgesellschaft noch die Sparkasse KölnBonn ausreichend dargelegt."

Die Sparkasse KölnBonn beruft sich vielmehr auf die Außenhaftung der Anleger gegenüber der Sparkasse KölnBonn und stützt sich hierbei auf §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB. Danach gilt die Einlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft als nicht geleistet, wenn den Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt wird. "Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, erstellt die Sparkasse KölnBonn aber ein nach unserem Verständnis überaus gewagtes Konstrukt. Denn demnach haften die Anleger für "die der Fondsgesellschaft gegenüber der Sparkasse KölnBonn obliegenden Verbindlichkeiten ... als mittelbarer Kommanditist über die TVP - die Ihnen gegenüber einen entsprechenden Befreiungsanspruch hat - gegenüber der Sparkasse gemäß den Regelungen in den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Treuhandvertrag." (Zitat aus dem Schreiben der Sparkasse KölnBonn in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013). Rechtsanwalt Luber hierzu: "Ob diese unmittelbare Inanspruchnahme der Anleger unter Umgehung der Fonds- und Treuhandgesellschaft tatsächlich wirksam ist, ist nach unserer Einschätzung überaus fraglich. Denn fraglich ist insbesondere, ob die Treuhandgesellschaft tatsächlich einen Befreiungsanspruch gegenüber den Treugebern hat und sich dadurch einer Haftung entziehen kann. Hinzu kommt, dass der Treuhänderin unserer Einschätzung nach auch von den Anlegern Schadensersatzansprüche entgegen gehalten werden können."

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die für die Anleger bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Ferner kann man auch auf die kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zurück greifen. Demnach müssen für Banken tätige Anlageberater ihre Kunden grundsätzlich auf den Erhalt von Rückvergütungen, die sie für den Vertrieb der Beteiligungen von den Fondsgesellschaften erhalten, hinweisen. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit allerdings in der Regel nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Rechtsanwalt Luber rät daher den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.

Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: luber@cllb.de Web: www.cllb.de
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