Bitcoin & Co. kein gesetzliches Zahlungsmittel Nach Auffassung der Bundessaufsicht für Finanzdienstleistungen BaFin handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum, Rippl & Co. nicht um gesetzliche Zahlungsmittel.
Anders als staatliche Währungen werden Bitcoin & Co. in Folge ihrer dezentralen Struktur nicht von den staatlichen Zentralbanken ausgeben, sondern in der Blockchain generiert Mit Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2015 wurde bereits festgestellt, dass Umsätze aus dem Umtausch von Bitcoins in Fiat-Währungen (im entschiedenen Verfahren waren es Schwedische Kronen) grundsätzlich unter die Umsatzsteuerbefreiung für Devisen nach dem EU-Recht fallen.
Für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen hat dies zur Folge, dass sie als sog. immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.
Wie sehen die deutschen Finanzämter Kryptowährungen?
Für den Privatanleger, der mit Bitcoins, Bitcoin-Cash, Ether und anderen Cryptocoins spekuliert, ist aber vor Allem entscheidend, wie die Veräußerung der angeschafften Cryptocoins bei entsprechendem Gewinn besteuert wird.
Hierbei gilt es auch zu beachten, dass nach den steuerrechtlichen Regelungen mitunter nicht nur der Verkauf von Bitcoins gegen Euro, oder anderen Fiat Währungen (US-Dollar, Schweizer Franken, etc.) als Veräußerungsgeschäft mit steuerlichen Folgen zu bewerten ist, sondern ggf. auch schon die Verwendung des Bitcoins oder anderer Kryptowährungen als Ersatzzahlungsmittel beim Onlineshopping.
In beiden Fällen gehen die deutschen Finanzbehörden davon aus, dass es sich hierbei um steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte, bzw. Spekulationsgeschäfte gem. § 23 ESTG handelt.
Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins sind daher grundsätzlich steuerpflichtig!
Es gibt hier aber zumindest für Privatpersonen eine Freigrenze von € 600,00 pro Jahr, innerhalb derer Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerfrei bleiben.
Gewinne nach einem Jahr steuerfrei Die Einstufung als Spekulationsobjekt führt steuerlich dazu, dass Gewinne aus Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen nach einer Haltefrist von mindestens einem Jahr steuerfrei sind. Es kann daher nur angeraten werden, die Gewinne aus diesen Geschäften möglichst ein Jahr zu halten, um den ansonsten drohenden erheblichen Steuernachzahlungen zu entgehen. Versuche, die Gewinne am Finanzamt "vorbei zu schleusen" dürften schon aufgrund der technischen Vollausstattung der Finanzämter zum Scheitern verurteilt sein.
Wie bei fast allen steuerlichen "Gewinnen" wird auch der Gewinn aus Spekulationsgeschäften mit Bitcons aus der Differenz zwischen dem erzielten Erlös und den Anschaffungskosten nebst Werbungskosten ermittelt. Ggf. können auch die Kosten für das sog. "Bitcoin-Mining" von den Gewinnen abgezogen werden. Wichtig ist jedoch für alle, die mit Kryptowährungen handeln, genau Buch über die Investitionen und dabei erzielten Gewinne und Verluste zu führen, damit es später mit dem Finanzamt kein böses Erwachen gibt.
Keine Abgeltungssteuer - Es gilt der Individualsteuersatz von bis zu 48% zzgl. Solidaritätszuschlag Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt. Die Abgeltungssteuer, die viele aus dem Handel mit Aktien und anderen Wertpapieren kennen und mit 25% pauschaliert wurde, hat insoweit also keine Bedeutung.
Bislang liegt keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder eine abschließende Verfügung der Finanzverwaltung zum Thema "Steuerliche Einordnung des Handels mit Bitcoins" vor. Aufgrund der immer stärkeren Präsenz dieses Themas in den Medien und der steigenden Zahl der Menschen, die mit Bitcoin & Co. Handel betreiben, ist jedoch davon auszugehen, dass bald entsprechende Grundsatzentscheidungen ergehen werden.
CLLB Rechtsanwälte werden den Bereich weiterverfolgen und aktuell berichten. Rechtsanwalt István Cocron steht zudem für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.