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CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB Liebigstraße 21 80538 München, Deutschland http://www.cllb.de
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Achtung Steuern! - Handel mit Kryptowährungen, wie Bitcoins, Ether, Light Coin& Co

Bundesministerium der Finanzen schafft durch Entscheidung vom 27.02.2018 endlich Klarheit. CLLB Rechtsanwälte unterstützt Crypto-Investoren

(lifePR) (München / Berlin, )
Nach den Verunsicherungen der letzten Monate, wie der Handel mit Kryptowährungen steuerlich zu beurteilen ist, hat nunmehr das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder, vom 27.02.2018, Klarheit geschaffen.

Bitcoin & Co. kein gesetzliches Zahlungsmittel

Nach Auffassung der höchsten Deutschen Finanzmarktaufsicht BaFin, handelt es sich bei Kryptowährungen wie Bitcoin, Ether, LightCoin & Co. nicht um gesetzliche Zahlungsmittel. Diese Auffassung dürfte nunmehr als allgemeingültig anzusehen sein.

Für die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus dem Handel mit Bitcoins und anderen Kryptowährungen hat dies zur Folge, dass Kryptowährungen und Token aus ICOs steuerlich als immaterielle Wirtschaftsgüter zu behandeln sind.

Handel mit Kryptowährungen und ICO Token als steuerliches Veräußerungsgeschäft

Für Privatanleger, die mit Bitcoins, Bitcoin-Cash, Ether und anderen Cryptocoins aus z.B. ICOs spekulieren, ist entscheidend, wie die Veräußerung der Kryptowährungen bei entsprechendem Gewinn besteuert wird.

Hierbei ist zu beachten, dass mitunter nicht nur der Verkauf von Bitcoins gegen Euro als Veräußerungsgeschäft mit steuerlichen Folgen zu bewerten ist, sondern ggf. auch schon die Verwendung des Bitcoins, Ether, oder anderer Kryptowährungen als

Ersatzzahlungsmittel beim Onlineshopping.

In beiden Fällen gehen die deutschen Finanzbehörden davon aus, dass es sich hierbei um private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG handelt.

Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins sind somit -wenig überraschend- grundsätzlich steuerpflichtig, werden aber anders als Gewinne aus Aktien- und anderen Spekulationsgeschäften nicht mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25%, sondern mit dem Regelsteuersatz der Steuerpflichten versteuert.

Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer beim Handel mit Kryptowährungen?

Bisher haben die Finanzämter in Deutschland zum Teil unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, wie der Handel mit Cryptocurrencies Umsatzsteuerrechtlich zu behandeln ist. Wie bereits berichtet, war z.B. das Finanzamt Bonn der Auffassung, der Handel mit Kryptowährungen falle unter die Umsatzsteuerpflicht.

Nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 27. Februar 2018 (Az.: III C 3 – S 7160-b/13/100001 unter ausdrücklichen Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, vom 22.10.2015 (Az.: C-264/14, Hedqvist) klargestellt:

Der Handel und Einsatz von virtuellen Währungen ist umsatzsteuerfrei!

Die Entscheidung des BMW mit weiteren Nachweisen finden Sie auch hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/...

Im Rahmen der aktuellen Entscheidung des BMF, vom 27.02.2018 wurde im derzeit geltenden Umsatzsteueranwendungserlass in Abschnitt 4.8.3 nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinem anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dienen (…). Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld. (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen.“

Darüber hinaus hat das BMF in dem Schreiben verfügt, dass diese Rechtsauffassung nunmehr in allen offenen Fällen anzuwenden ist.

CLLB Rechtsanwälte werden den Bereich Kryptowährungen und ICO weiterverfolgen und aktuell berichten. Rechtsanwalt István Cocron steht zudem für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Jusitizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz (2008) und Thomas Sittner (2017) zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.

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