Diese Nachricht kommt für viele Anleger als unangenehme Neujahrsüberraschung, warb die Agrofinanz GmbH doch mit besonders sicheren und rentablen Anlagen mit bis zu 9% Zinsen.
Betroffenen Anlegern ist in der aktuellen Situation zu raten, ihre Forderungen im Insolvenzverfahren auf jeden Fall anzumelden, um so zumindest einen Teil des Schadens zu kompensieren.
Bereits im September 2015 hatte die Bundesfinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Agrofinanz GmbH aufgefordert, das betriebene Einlagengeschäft rückabzuwickeln und die Gelder der Anleger zurückzuzahlen, da die Agrofinanz GmbH für diese Art von Geschäften keine Erlaubnis hatte.
Der Umstand, dass die Agrofinanz GmbH ohne Erlaubnis ein Einlagengeschäft betrieb, ist für die Anleger insoweit ein kleiner Vorteil, als dass es ihnen die Möglichkeit eröffnet, auch direkt gegen die Unternehmensverantwortlichen wegen eines Verstoßes gegen die §§ 32, 54 Kreditwesengesetz auf Schadenersatz vorzugehen. Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung und Vollstreckung dieser Ansprüche, sind die Anleger dabei so zu stellen, als hätten sie die Anlage nie erworben. Auch sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten sind in diesem Fall von der Gegenseite zu erstatten.
Auch gegen den Vertrieb, Anlageberater und/oder Anlageberatungsgesellschaften können Schadenersatzansprüche bestehen, da jeder Berater zu eine anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet ist. Die Berater sind verpflichtet, die Anleger über sämtliche Risiken einer solchen Beteiligung aufzuklären. Findet eine solche Aufklärung nicht, oder nicht vollständig statt, kommen weitere Ansprüche in Betracht.
Es ist daher jedem Anleger zu raten, sich an einen Fachanwalt für Kapitalmarktrecht zu wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.