Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich zumindest für jeden Darlehensvertrag anwendbar, der von einem Verbraucher abgeschlossen wurde. Ob der Erwerb einer Immobilie, eines Kraftfahrzeuges oder von anderen Gebrauchsgegenständen finanziert wurde, spielt insofern keine Rolle.
Aufgrund der aktuellen Entscheidungen des BGH vom 28.10.2014 ist nunmehr Eile geboten, denn es besteht die Gefahr, dass etwaige Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2014 verjähren. Betroffene Anleger, die gegenüber einer Bank Bearbeitungsgebühren entrichtet haben, sollten daher schnellstmöglich einen auf Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt konsultieren, damit dieser prüft, ob dem jeweiligen Anleger ein Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank zusteht und ggf. verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden können.