In dem aktuell entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsnehmer im Jahr 2008 eine Rentenversicherung nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Bei dieser Vertragsgestaltung wird der Versicherungsnehmer nicht vorab über die genauen Vertragsbedingungen und das ihm zustehende Widerspruchsrecht aufgeklärt, sondern erst zeitgleich mit dem Vertragsabschluss. Die Widerspruchsbelehrung muss dabei unter anderem in drucktechnisch deutlicher Form erfolgen, sich demnach deutlich vom übrigen Text abheben. Dies sei nach dem Vortrag des Klägers nicht erfolgt, so dass er im Jahr 2008 den Widerspruch, hilfsweise die Kündigung erklärte. Im Jahr 2011 reichte er Klage ein und begehrte die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits erhaltenen Rückkaufswertes.
In Rechtsprechung und Literatur war bisher streitig, ob der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch bereits mit jeder einzelnen Zahlung entstanden ist oder erst mit der Ausübung des Widerspruchsrechts.
Wie der BGH im jetzigen Urteil klargestellt hat, entsteht der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch nicht schon mit jeder einzelnen Prämienzahlung, sondern erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Damit kann der Versicherungsnehmer nach erklärtem Widerspruch innerhalb der dreijährigen Regelverjährung seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen.
„Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil des BGH“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB mit Standorten in München und Berlin. „Der BGH setzt damit seine Reihe an Urteilen aus dem letzten Jahr fort und eröffnet Versicherungsnehmern die Möglichkeit, sich von Lebens- und Rentenversicherung zu lösen, sofern im Vertrag nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Das von den Versicherungen oftmals eingewandte Argument der Verwirkung spricht der BGH in seinem neuesten Urteil überhaupt nicht an und zeigt damit erneut, dass er die Rechte der Versicherungsnehmer nicht schmälern möchte“, so der Jurist, der bereits zahlreiche Mandanten in diesem Bereich betreut.
Rechtsanwalt Alexander Kainz rät daher allen betroffenen Versicherungsnehmern entsprechende Ansprüche prüfen zu lassen. Im Fall eines wirksam ausgeübten Widerspruches erhält der Versicherungsnehmer sämtliche bezahlte Versicherungsprämien abzüglich des für den Wert des Versicherungsschutzes anzurechnenden Betrages sowie des bereits erhaltenen Rückkaufswertes zuzüglich Zinsen von der Versicherung erstattet.
RA Alexander Kainz
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