Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung weiter fort. Bereits in seinem Urteil vom 27.01.2015, XI ZR 174/13 hat der Bundesgerichtshof die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen Preis pro Buchungskosten festgelegt hatte. Letztgenanntes Urteil betraf aber eine Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von privaten Konten, während die neuere Entscheidung die Unwirksamkeit der Klausel bei der Führung von Geschäftskonten zum Inhalt hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommen bei folgenden Gebühren Rückforderungsansprüche in Betracht:
• Entgelt für online Überweisung
• DTA-Einreichung
• Entgelt für SEPA Eingang
• SEPA Einreichungen
• Entgelt für Einzelaufstellung
• Entgelt für ausgehende Zahlung eilig
• Entgelt für Verlängerung Schecksperre
Der Bundesgerichtshof führt aus, dass ein Kreditinstitut bei der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages anfallen von den seit 11.10.2009 geltenden Vorschriften abweicht, nach denen die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn der Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung durchgeführt wird.
Aufgrund der aktuellen Entscheidung des BGH hat die Kanzlei nunmehr für einen von ihr vertretenen Mandanten beim AG München Zahlungsklage zur Rückerstattung der Buchungskosten erhoben. Nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die verklagte Münchner Großbank den mit der Klage begehrten Zahlungsbetrag in voller Höhe zurückerstattet. Neben der Rückzahlung der Gebühren hat sich die Bank zudem dazu verpflichtet, dem Kläger auch sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.
Privat- oder Geschäftskunden, deren Bank oder Sparkasse in ihren Bedingungen einen einheitlichen Preis pro Buchungsposten angesetzt hat, sollten daher nach Auffassung von Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin, prüfen lassen, ob sie nicht Rückforderungsansprüche geltend machen können.