Die Beteiligung floppte wie so viele andere Schiffsfonds auch, die Anleger verloren den größten Teil ihres eingesetzten Kapitals.
Die Anleger dieses Fonds könnten jedoch größere Chancen als Anleger anderer Schiffsfonds haben, ihr Geld erfolgreich einzuklagen. Es könnten nämlich Prospekthaftungsansprüche gegen die Anbieterin des Fonds bestehen, weil sowohl der Emissionsprospekt, als auch eine Kurzinformation äußerst problematische Ausführungen bezüglich der Marktchancen der Chemietanker enthalten.
In beiden Dokumenten heißt es:
„Gute Marktaussichten
Bei weiterem Wachstum und anhaltender Globalisierung der Weltwirtschaft wird auch das Transportvolumen von Chemikalien weiter steigen. Die Marktaussichten sind darüber hinaus überdurchschnittlich gut, weil als Folge der Einteilung von Chemikalien in neue Risikoklassen durch die International Maritim Organisation (IMO) ab 2007 ein deutlicher Anstieg der Nachfrage nach Chemikalientankern erwartet wird. Viele Produkte, wie pflanzliche Öle und tierische Fette, die zuvor auch mit anderen Schiffstypen befördert wurden, dürfen aufgrund der Neueinteilung ab dem 01.01.2007 nur noch von Chemikalientransportern transportiert werden.
Die IMO hat außerdem Richtlinien mit dem Ziel erlassen, dass bis zum Jahr 2010 alle Einhüllentanker aus dem Verkehr gezogen werden (sogenannte Phasing-Out-Richtlinien). Dies erhöht zusätzlich die Nachfrage nach modernen Doppelhüllenschiffen.“
Diese Ausführungen sind nach Expertenmeinung wohl unrichtig. Diese meinen:
Entgegen der Prospektaussage habe es niemals internationale Rechtsregeln gegeben, die es erfordert hätten, dass die Einhüllentanker bis zum Jahr 2010 zwangsweise hätten verschrottet werden müssen. Die Kernaussage, mit der der Fonds beworben wurde, sei insoweit falsch. Ebenso falsch seien damit zwangsweise die darauf basierenden Prognosen und Berechnungen.
Es sei vielmehr so gewesen, dass die im Prospekt behaupteten Regeln nur in den Ländern galten, die sie tatsächlich ratifiziert haben, was längst nicht in allen Ländern passiert sei.
Auch würden die internationalen Regelungen nicht die Aussonderung bzw. Verschrottung von Einhüllentankern erfordern. Sie verlangen nur, dass gewisse technische Ausrüstungen vorhanden sind, um bestimmte Stoffe transportieren zu dürfen. Diese Ausrüstung habe bei Einhüllentankern nachgerüstet werden können, so dass überhaupt keine Veranlassung bestand, diese zu verschrotten, um den internationalen Regelungen in sämtlichen Ländern zu genügen.
Der im Emissionsprospekt hervorgerufene Eindruck, bald dürfe es nur noch moderne Doppelhüllentanker wie die Schiffe des Fonds geben und die alten Einhüllenschiffe müssten zeitnah verschrottet werden, scheint somit falsch gewesen zu sein. Dies bedeutet, dass die Schiffe aus damaliger Sicht sehr wohl noch auf lange Sicht mit den älteren Einhüllenschiffen um gewisse Aufträge würden konkurrieren mussten.
Rechtsanwalt Hendrik Bombosch von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte ist der Meinung, dass sich aus diesen Prospektmängeln gute Chancen für die Anleger ergeben dürften, erfolgreich gegen die Anbieterin und auch Anlageberater bzw. hinter diesen stehende Anlageberatungsgesellschaften oder Banken auf eine Rückabwicklung des Erwerbs des Schiffsfonds zu klagen.
Gewinnt der Anleger die Klage, so erhält er sein eingesetztes Kapital unter Abzug der erhaltenen Ausschüttungen zurück. Im Gegenzug überträgt er seine Rechte an dem sich in Liquidation befindlichen Schiffsfonds auf den Anbieter des Fonds bzw. den Anlageberater.
Rechtsanwalt Bombosch weist darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen in vielen Fällen die mit einer Rechtsdurchsetzung verbundenen Kosten übernehmen.
Eine Rechtsdurchsetzung dürfte aber nur dann gelingen, wenn die Ansprüche nicht verjährt sind. Verjährung derartiger Ansprüche tritt spätestens auf den Tag genau 10 Jahre nach der Zeichnung des Schiffsfonds ein.
Rechtsanwalt Bombosch empfiehlt daher allen betroffenen Anlegern, die diesen sehr aussichtsreich erscheinenden Weg einer Klage beschreiten wollen, äußerst rasch einen mit der Materie versierten Anwalt zu beauftragen, der weiß, was insbesondere für Schritte nötig sind, um eine Verjährung der Ansprüche zu vermeiden.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Hendrik Bombosch, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaftsgesellschaft mbB, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Fon: 030-288 789 60, Fax: 030-288 789 620; Mail: bombosch@cllb.de Web: www.cllb.de