Nach übereinstimmenden Medienberichten führte sowohl die Staatsanwaltschaft Berlin als auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der letzten Februarwoche eine Durchsuchung bei der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) durch. Hierbei wurden mehrere Tonnen Metall sichergestellt, das aber anscheinend nur zu geringem Anteil tatsächlich aus Gold besteht.
Zu den Ermittlungen kam es, als klar wurde, dass die BWF, so der Vorwurf der BaFin, ein verbotenes Bankgeschäft betreibt. Demnach wurden über 8.000 Anlegern Goldsparverträge mit einem Gesamtvolumen von mehr als 200 Millionen Euro verkauft und den Anlegern zugleich zugesagt, das Gold später zu einem höheren Preis zurückzukaufen. Diese Vorgehensweise der BWF bewertet die BaFin wohl als Bankgeschäft, für das die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) aber anscheinend keine Erlaubnis der BaFin erhalten hatte. Die BaFin hat daher nun die Abwicklung der Gesellschaft angeordnet.
„Für die Anleger sieht es damit wieder einmal schlecht aus. Es ist zwar zu erwarten, dass es zu einer gewissen Rückzahlung der Anlegergelder kommen könnte, allerdings ist zu befürchten, dass ein Großteil der investierten Gelder verloren ist“, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. „Es stellt sich damit wie so oft die Frage, wie die Geschädigten ihre Verluste reduzieren können.“
Hierfür bestehen mehrere Möglichkeiten: Zum einen kann die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) zur Rückzahlung des Anlagebetrages aufgefordert werden. Während dies für den Fall, dass der Vorwurf der BaFin zutrifft, dass vorliegend eine Banklizenz erforderlich war, die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) eine solche aber nicht besaß, rechtlich relativ unproblematisch sein dürfte, ist die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit dieser Vorgehensweise fraglich. Denn sinnvoll ist dies nur dann, wenn die BWF die Rückzahlung auch tatsächlich leisten kann.
Als zweite Möglichkeit ist ein Vorgehen gegen die Verantwortlichen der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) zu nennen. Auch hier gilt wiederum: Wenn der Vorwurf der BaFin zutrifft, dass vorliegend eine Banklizenz erforderlich war, diese die Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) aber nicht besaß, ist hierin eine Verletzung einer Schutznorm aus dem Kreditwesengesetz zu sehen. In Verbindung mit deliktsrechtlichen Normen ergibt sich hieraus ein Schadensersatzanspruch gegen die Verantwortlichen der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF). Eine solche Vorgehensweise kann auch wirtschaftlich Sinn ergeben. Klar dürfte zwar sein, dass die Verantwortlichen der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) nicht über ausreichend Kapital verfügen, um die Ansprüche sämtlicher Anleger zu erfüllen. Zumindest diejenigen, die zeitnah Ansprüche geltend machen, könnten aber durchaus ihre Ansprüche mit Erfolg geltend machen.
Schließlich kann auch gegen etwaige Vermittler vorgegangen werden. „Grundlage dieser Vorgehensweise ist die unserer Ansicht nach mangelnde Plausibilität des Anlagekonzepts. Denn wir können nicht nachvollziehen, wie eigentlich die Gewinne, die an die Anleger ausgeschüttet werden sollten, erwirtschaftet werden sollten. Die von der der Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF) vorgestellte Begründung überzeugt uns nicht wirklich“, so Rechtsanwalt Luber weiter. „Da zu den Pflichten einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aber insbesondere eben auch die Plausibilitätsprüfung gehört, besteht in der Verletzung dieser Pflicht der Ansatzpunkt für einen Schadensersatzanspruch der Anleger.“
Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Anleihen empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.
Anleger, die sich der kostenfreien Interessensgemeinschaft „Berliner Wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF)“ anschließen möchten, können sich jederzeit an CLLB Rechtsanwälte wenden.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de