Banken müssen ihre Kunden bei Verbraucherdarlehensverträgen über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zutreffend belehren. Erfüllen sie diese Pflicht nicht ordnungsgemäß, so steht dem Kunden, der sein Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen hat, grundsätzlich immer noch die Möglichkeit des Widerrufs offen, da die Frist in diesem Fall nie zu laufen begonnen hat.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zum anderen hat sie aber auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Viele der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend festgestellt. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung als insgesamt nicht ausreichend betrachtet wird und demnach ein Widerruf grundsätzlich auch heute noch möglich ist.
Von den in der Studie ausgewerteten 1823 Widerrufsbelehrungen waren nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg 1448 fehlerhaft, was einer Quote von ca. 80% entspricht.
Wirft man einen genaueren Blickt in diese Studie, so fallen einige Kreditinstitute auf, deren Widerrufsbelehrungen nach Meinung der Verbraucherzentrale Hamburg überdurchschnittlich oft fehlerhaft waren.
Besonders viele falsche Widerrufsbelehrungen verwandten demnach die ING-DiBa AG, die DSL-Bank, die Deutsche Bank AG, die DKB Deutsche Kreditbank AG und die Commerzbank AG. Aber auch Sparkassen und Volksbanken sowie diverse andere Banken haben nach der Studie ihren Kunden nicht selten falsche Widerrufsbelehrungen vorgelegt.
Die Erfahrungen der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte decken sich ebenfalls mit dieser Studie. Bei der Mehrzahl der überprüften Widerrufsbelehrungen konnten die Rechtsanwälte Mängel feststellen.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung eröffnet dem Bankkunden grundsätzlich die Möglichkeit, sich auch noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase, stellt dies für viele Darlehensnehmer eine lukrative Einsparungsmöglichkeit dar, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, der in der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin zahlreiche dieser Fälle betreut.
Die CLLB Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.