Das Urteil des OLG München ist insofern von besonderer Bedeutung, als damit Widerrufsbelehrungen für unwirksam erklärt wurden, die sich an dem ab dem Jahr 2010 gültigen gesetzlichen Widerrufsmuster orientierten. Das Urteil hat damit auch Auswirkung auf viele Widerrufsbelehrungen, die von weiteren Banken und Sparkassen ab dem Jahr 2010 verwendet wurden.
Denn zur Begründung der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrungen führte das OLG München insbesondere an, dass die Belehrungen nicht im erforderlichen Maße deutlich hervorgehoben waren. So hatte sich in dem vom OLG entschiedenen Fall die Widerrufsinformation drucktechnisch nicht von anderen Vertragsbestandteilen hervorgehoben. In dieser unzureichenden Form gestaltete Widerrufsbelehrungen wurden auch von anderen Banken verwendet.
Als weiterer Fehler wurde vom OLG München ausgemacht, dass in den Widerrufsbelehrungen nicht alle Pflichtangaben aufgeführt waren, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, ehe die Frist für den Widerruf zu laufen beginnt.
Nicht abschließend entschieden, jedoch entsprechend angedeutet, hat das OLG München, dass die Ankreuzmöglichkeiten in den Widerrufsbelehrungen zu den im Jahr 2011 abgeschlossenen Verträgen zu einer weiteren "Verunklarung der Belehrung" und damit zur Unwirksamkeit der Belehrung führen könnten.
Vor dem Hintergrund dieser wegweisenden Entscheidung sollten betroffene Bankkunden (gegebenenfalls nochmals!) von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen lassen, ob auch bei ihnen eine entsprechend unwirksame Widerrufsbelehrung verwendet wurde.