„Banken wenden in Widerrufsverfahren immer wieder ein, dass die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt oder rechtsmissbräuchlich sei. Obwohl einzelne Instanzgerichte eine Verwirkung annehmen, entscheiden die meisten Gerichte nach unserer Erfahrung verbraucherfreundlich,“ so Rechtsanwalt Alexander Kainz, der in der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin Hunderte Widerrufsfälle betreut.
„Eine Verwirkung oder Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufsrechts scheiden unseres Erachtens meist schon deshalb aus, weil die Banken selbst den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufgeklärt haben und somit gerade kein schutzwürdiges Vertrauen genießen. Darüber hinaus hätten die Banken über Nachbelehrungen jederzeit Rechtssicherheit schaffen können. Mit einer ähnlichen Begründung hat der IV. Senat des Bundesgerichtshofs bereits die Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers verneint“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter.
Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht, denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf auch heute noch vom Darlehensvertrag zu lösen.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und sich vom sonstigen Vertragstext abheben. Zudem hat sie inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend zu informieren. Zahlreiche der von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden nach den Erfahrungen der CLLB Rechtsanwälte zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend und damit fehlerhaft eingestuft.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ermöglicht es dem Bankkunden, sich noch Jahre nach Abschluss des Darlehens von dem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen zu lösen und dies ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz. Sofern das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, kann auch diese ggf. zurückgefordert werden. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen herauszuverlangen.
Die CLLB Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.