Offene Immobilienfonds wurden nach den Erfahrungen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vielen Anlegern als sichere und täglich verfügbare Anlagen empfohlen. Mittlerweile mussten zahlreiche Anleger leider die Erfahrung machen, dass die Rücknahme der Immobilien-fondsanteile ausgesetzt wurde oder sogar eine Liquidation des Fonds erfolgt.
Auch in dem vor dem Landgericht Mönchengladbach verhandelten Fall wurde ausgeführt, dass der Anleger eine sichere Anlage und jederzeit verfügbare Anlage wünschte. Unter die-sen Voraussetzungen wurde ihm der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P angeraten. Dieser Empfehlung folgte der Anleger. Nach der Auffassung des Landgerichts Mönchengladbach war der Anleger im Rahmen der Beratung allerdings darauf hinzuweisen, dass der in dem Portfolio des Dachfonds SEB Kapitalprotekt Substanz P ent-haltene Fonds SEB Immoinvest vor dem Erwerb der Dachfondsabteile durch den Anleger bereits einmal die Anteilsrücknahme ausgesetzt hatte. Da eine derartige Aufklärung nicht festegestellt werden konnte, sprach das Landgericht Mönchengladbach dem Anleger Scha-densersatz in Höhe von € 349.978,02 zu nebst Zinsen in Höhe von 2,7 % p. a. seit den Er-werbszeitpunkten zu.
Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, der den Kläger in die-sem Verfahren vertrat, begrüßt die Rechtsauffassung des Landgerichts Mönchengladbach. Ein Anleger, der auf die Möglichkeit Wert legt, jederzeit an das investierte Kapital gelangen zu können, ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Kainz darauf hinzuweisen, dass bei Erwerb von Immobilienfondsanteilen eine Aussetzung der Anteilsrücknahme und nachfolgend eine Fondsliquidation erfolgen kann. Dies gelte auch dann, wenn - wie bei einem Dachfonds - ein Zielfonds die Rücknahme der Anteile aussetzt, weil dies die Gefahr einer Schließung des Dachfonds erhöht.
Falls - wie vom Landgericht Mönchengladbach angenommen - keine ordnungsgemäße Be-ratung stattgefunden hat, so stehen dem Anleger grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Hat der Anleger die Anteile bereits verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Ein-standspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden. Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche. Wegen evtl. sogar kurz vor Ablauf stehender Verjährungsfristen können Geschädigte regelmäßig nicht abwarten, ob ihnen nach der vollständigen Liquidation ein Schaden verbleibt. Anleger die sich falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden.