Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der die Anlegerin im gerichtlichen Klageverfahren vertrat, hat mit vielen Anlegern des IVG ES Balanced Kontakt, die sich von Ihrer Bank fehlerhaft beraten fühlen.
Grundsätzlich gilt, dass ein Anleger vor Zeichnung über die wichtigen Eigenschaften und Risiken des Anlageprodukts aufzuklären ist. Hierzu zählt auch das Vergütungsinteresse der Bank. Der Anleger muss darüber informiert werden, ob und in welcher Höhe die Bank für die Empfehlung und Zeichnung einer Beteiligung eine Vergütung erhält. Da sich das Vergütungsinteresse der Bank bei der IVG Euroselect Balanced Portfolio GmbH & Co KG nicht dem Emissionsprospekt entnehmen lässt, kann die Bank auch nicht damit gehört werden, der Anleger habe in der Beitrittserklärung angegeben, den Emissionsprospekt erhalten zu haben.
Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Rechtsprechung empfehlen die CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich allen Anlegern, die Anlageberatung, die zum Erwerb der Beteiligung führte, einer juristischen Überprüfung unterziehen zu lassen. War die Beratung fehlerhaft bzw. unvollständig, so kommen Schadenersatzansprüche des Anlegers gegen die beratende Bank in Betracht. Diese Ansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen als hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet. Der Anleger erhält also unter Anrechung erhaltener Ausschüttungen sein in den Fonds investiertes Kapital gegen Übertragung der Beteiligung auf die Beratungsgesellschaft zurück und kann sich somit seiner verlustbringenden Kapitalanlage entledigen. Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der bereits zahlreiche dieser Fälle betreut, weist zudem darauf hin, dass die mit einer solchen Anspruchsprüfung und -durchsetzung verbundenen Kosten oftmals von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden.