Nach zahlreichen anderen Fonds musste nunmehr die Fondsgesellschaft des DWS Immoflex Vermögensmandat bekannt geben, dass die Rücknahme der Anteile dieses Dachfonds ausgesetzt wird. Wie die Fondsgesellschaft ferner verlauten ließ, sind auch laufende Anspar- und Entnahmepläne von dieser Maßnahme betroffen.
Bei dem DWS Immoflex Vermögensmandat handelt es sich um einen Dachfonds, der seinerseits vor allem in offene Immobilienfonds anlegt. In Schwierigkeiten kam dieser Fonds u. a. auch deshalb, weil 9 Zielfonds mit Problemen behaftet sind. Bei einigen Zielfonds wurde bereits in die Abwicklung eingetreten, bei anderen Zielfonds wurde die Anteilsrücknahme ebenfalls ausgesetzt.
Die Situation hat sich dadurch verschärft, dass in den letzten Monaten vermehrt Rückgabewünsche der Anleger an die Fondsgesellschaft herangetragen wurden. Dies hat mutmaßlich damit zu tun, dass auf Grund der Schwierigkeiten einiger Zielfonds das Vertrauen der Anleger in die Solidität dieser Anlageform erschüttert wurde. Zahlreiche Anleger fragen sich, wie sie sich unter diesen Umständen verhalten sollen.
Für die Anleger bestehen nunmehr drei Handlungsoptionen, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Fondsanleger vertritt.
Die Anleger können grundsätzlich abwarten, ob der Fonds wieder geöffnet wird, die Anteile über die Börse verkaufen oder ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen.
Ob der Fonds wieder geöffnet wird, ist derzeit nicht bekannt. Bei mehreren Immobilenfonds führte aber die Maßnahme, die Rücknahme der Anteile auszusetzen in eine Liquidation des Fonds. Dieses Szenario droht auch den Anlegern des DWS Immoflex Vermögensmandat und ist nicht selten mit Kapitalverlusten verbunden.
Neben dem Abwarten steht den Anlegern auch die Möglichkeit offen, ihre Anteile an dem Fonds über die Börse zu veräußern, was aber ebenfalls zu Verlusten führen kann.
Anleger, die sich schadlos halten möchten, sollten daher prüfen, ob ihnen nicht Ansprüche gegen Dritte zustehen. Fondsinvestoren sind nicht rechtlos gestellt, insbesondere wenn sie die Fondsanteile auf Beratung hin erworben haben, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte weiter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken, auf die Gefahr, dass der Fonds geschlossen wird oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.
Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile an der Börse verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Anteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.
Zu beachten ist die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche, die unter gewissen Umständen schon drei Jahre nach Erwerb der Fondsanteile eintritt. Anleger, die sich im Zusammenhang mit Immobilienfonds falsch beraten fühlen, sollten sich daher an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de