Wie der Anlegerin aber nicht mitgeteilt worden war, handelt es sich bei der Beteiligung um eine hochriskante Anlageform, die das Risiko des Totalverlustes beinhaltet. Hierüber hätte der Berater aufklären müssen. Stattdessen bezeichnete er die Anlage als eine sichere Sache. Da somit die Beratung weder anleger- noch anlagegerecht war, haftet der Anlageberater nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Ettenheim auf Schadensersatz.
Auch die drei Verantwortlichen der Delta Korona. S.L. wurden zu Schadensersatz verurteilt. Auch hier folgte das Gericht der Argumentation der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, wonach die Delta Korona S.L. Bankgeschäfte ohne die nötige Erlaubnis der BaFin getätigt hat. Neben der Anlagesumme müssen die Beklagten auch Zinsen i.H.v. 4 % p.a. an den Kläger bezahlen.
"Das Urteil ist ein weiterer Schritt für die Anleger der Delta Korona S.L. zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche", erklärt Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., der das Verfahren für die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich betreut hat. "Aufgrund des Umstandes, dass vier Beklagte gemeinschaftlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden, sehen wir auch realistische Chancen, die Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können."
Anleger der Delta Korona sollten etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler und gegen die Verantwortlichen des Unternehmens anwaltlich prüfen lassen.