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Equitable Settlement AG: BGH bestätigt Verurteilung der Führungsriege zum Schadensersatz vollumfänglich

Verjährung droht zum Jahresende

(lifePR) (München, )
Wie die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Standort in Zürich meldet, hat der Bundesgerichtshof die von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erstrittenen Urteile gegen den ehemaligen Geschäftsführer der mittlerweile liquidierten Equitable Settlement AG (ES AG), sowie gegen den ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrats, zum Ersatz der ES AG Aktionären entstandenen Verluste bestätigt. Dies teilt Rechtsanwalt Ralph Burgwald von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, München, nunmehr mit.

Bei der ES AG handelte es sich um eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz. Zweck der Gesellschaft war das Factoring, d.h. Ankauf und Einziehung von Forderungen von Unternehmen. Hieraus erzielte das Unternehmen jedoch nur geringe Erlöse. Im Geschäftsjahr 2007/2008 waren dies nur 83.000,00 Schweizer Franken. Trotzdem gelang es der ES AG durch Telefonverkäufer in der gleichen Zeit für fünf Millionen Schweizer Franken Aktien zu verkaufen, hauptsächlich an Anleger in Deutschland. Da das solcherart eingesammelte Kapital als Umsatz verbucht wurde und den Anlegern überdies der Börsengang der ES AG angekündigt wurde, nahm die ES AG im folgenden Jahr bereits sieben Millionen Schweizer Franken durch den Verkauf der Aktien ein -wovon sechs Millionen nicht für den Ankauf von Forderungen sondern für Berater, Telefonverkäufer, Niederlassungen etc. ausgegeben wurden. Den von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Aktionären war dies nicht bekannt, da ihnen der Wertpapierprospekt nur auf ihre ausdrückliche Anforderung zugesendet worden wäre, so dass sie von einem florierenden Unternehmen ausgingen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah in den von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte betreuten Verfahren im telefonischen Verkauf der Aktien der ES AG ohne die vorherige Zusendung eine schriftlichen Wertpapierprospekts eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger für die sowohl der ehemalige Geschäftsführer als auch der ehemalige Präsident des Verwaltungsrats und hauptberufliche Wirtschaftsprüfer einstehen müssen.

Die hiergegen durch die Verurteilten eingereichten Beschwerden wies der Bundesgerichtshof nun zurück. Die klagenden Aktionäre haben damit Anspruch auf Ersatz ihrer Verluste. Aufgrund des Lugano Übereinkommens über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können solche Ansprüche auch in der Schweiz vollstreckt werden. Rechtsanwalt Burgwald rät daher allen Aktionären prüfen zu lassen, ob auch ihnen ein Schadenseratzanspruch zusteht. Da ein solcher möglicherweise am Jahresende verjährt, sollten betroffene Aktionäre bald tätig werden.

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