Die FG Geothermie GmbH ist unter anderem die Muttergesellschaft verschiedener Geothermie Projektgesellschaften wie beispielsweise der Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH oder der geoenergie Kirchweihdach GmbH sowie der GEOKRAFTWERKE.de GmbH (vormals Fröschl Geo Kraftwerke GmbH).
Die Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH be-ispielsweise schloss mit Anlegern sogenannte „Nachrangdarlehen“ ab.
Die GEOKRAFTWERKE.de GmbH emittierte (damals noch firmierend unter Fröschl Geo Kraftwerke GmbH) Namensschuldverschreibungen.
Nach eigenen sollten Anleger von einem nachhaltigen Investment in die Zukunft der regenerativen Energieerzeugung durch Geothermiekraftwerke in Deutschland profitieren.
Doch bereits im Sommer 2015 wurde über ausbleibende Zinszahlungen an Anleger der GEOKRAFTWERKE.de GmbH berichte. Als Begründung wurde beispielsweise von boerse.ARD.de ein „Abschreibungsbedarf der Projektgesellschaft geoenergie Kirchweihdach genannt.
In diesem Zusammenhang hat die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte im Namen eines Anlegers bereits Klage gegen die GEOKRAFTWERKE.de GmbH erhoben. Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger wirft der GEOKRAFTWERKE.de GmbH vor, ihn im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Investment nicht ordnungsgemäß aufgeklärt zu haben. Der für die GEOKRAFTWERKE.de handelnde Vermittler habe die mit dem Erwerb der Namensschuldverschreibungen verbundenen Risiken verharmlost. Der Anleger verlangt deshalb die Rückzahlung des Anlagebetrages. Im Gegenzug werden die Namensschuldverschreibungen zurückübertragen.
Zwischenzeitlich vermehren sich auch die Anfragen von Anlegern, die sog. Nachrangdarlehen ausgereicht haben. So erklärt beispielsweise ein Anleger, der ein Investment über die Geo Kraftwerk FG Amerang GmbH abgeschlossen hat, gegenüber der Kanzlei CLLB, er sei im Zusammenhang mit seiner Investition nicht darüber aufgeklärt worden, dass ganz erhebliche Verlustrisiken bestehen. Auch die Konsequenzen eines Nachrangdarlehens seien ihm nicht verdeutlicht worden.
Im Rahmen einer Anlagevermittlung ist jedoch der Vermittler nach ständiger Rechtsprechung zur richtigen und vollständigen Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet, die für den konkreten Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Kommt der Vermittler diesen Verpflichtungen nicht nach, ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne das streitgegenständliche Investment stehen würde. Er erhält also seinen Anlagebetrag zurück und hat im Gegenzug das Anlageobjekt zu übertragen
Darüber hinaus trifft den Vermittler die Pflicht, das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu prüfen. Er muss das Anlagekonzept des hier zur Verfügung stehenden Prospektes auf inhaltliche Plausibilität überprüfen. Bei fehlender Plausibilität muss er Nachforschungen anstellen oder den Interessenten über Informationslücken unterrichten. Fehlende eigene Sachkunde muss er gleichfalls offenlegen, ebenso wenn der Vermittler mangels Vorliegens entsprechender Informationen nur über unzureichende Kenntnisse über das Konzept verfügt.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälten rät allen betroffenen Anlegern, die sich im Zusammenhang mit einer Investition in Geothermiekraftwerke unzutreffend aufgeklärt fühlen, den Rat einer spezialisierten Anwaltskanzlei einzuholen. Neben vertraglichen Rückzahlungsansprüchen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung zu prüfen.
Pressekontakt: Rechtsanwalt Steffen Liebl, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Tel.: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90, Mail: kanzlei@cllb.de web: http://www.cllb.de