Der Schwerpunkt des Geschäftsmodells der Prime Select AG lag im Ankauf von Lebensversicherungen, wobei der Kaufpreis in aller Regel in monatlichen Raten über mehrere Jahre ausgezahlt wird. Dieses Geschäftsmodell des Ankaufs von Lebensversicherungen gegen ratierliche Auszahlung des Kaufpreises über mehrere Jahre ist in den letzten Jahren vermehrt auch bei anderen Lebensversicherungshändlern ins Visier der BaFin geraten. Denn hierbei handelt es sich um eine Vereinbarung zur Überlassung von Geld auf Zeit und damit um die Annahme rückzahlbarer Gelder. Derartige Geschäftsmodelle stellen für gewöhnlich Einlagengeschäfte dar, die nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtig sind.
Darüber hinaus bestand bei der Prime Select AG die Besonderheit, dass die monatlichen Auszahlungsraten einer nachrangigen Darlehensvereinbarung unterliegen, so dass im Falle der Insolvenz - wie hier eingetreten - die Verkäufer möglicherweise erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger einen Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten monatlichen Raten haben. Sofern die Kunden der Prime Select AG von ihrem Anlageberater über diese Nachrangvereinbarung nicht explizit aufgeklärt wurden, hat das Landgericht Heidelberg inzwischen entschieden, dass dies einen Beratungsfehler darstellt, der zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Anlageberater führt.
Betroffenen Kunden rät CLLB Rechtsanwälte daher, den Sachverhalt von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.