Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, wenn dem Kunden ein vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten ist, etwa weil er seine Zahlungsdaten mit Dritten geteilt oder unsorgfältig aufbewahrt hat.
Banken behaupten in diesem Kontext regelmäßig, dass ihre Systeme relativ sicher seien und die Ursache daher in einem sorglosen Umgang des Verbrauchers mit seinen Zahlungsdaten gelegen haben muss.
Diese Regelungen des Anscheinsbeweises, wonach ein Verschulden des Verbrauchers nahe liegt, werden vom Bundesgerichtshof aber nicht ohne Weiteres auf Zahlungsanweisungen im Internet übertragen.
Banken müssen daher bei der missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte im Internet den Beweis führen, dass der Kunde die Zahlungsanweisungen nicht autorisiert hat. Dies überzeugt, da bei Online-Zahlungen zahlreiche informationstechnische Angriffsmöglichkeiten existieren, sodass weder eine Autorisierung noch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Verbrauchers ohne Weiteres unterstellt werden kann.
So auch bei einem von der Kanzlei CLLB vertretenen Mandanten, welcher per Zufall während seiner Arbeit im Homeoffice zahlreiche nicht autorisierte Zahlungsabbuchungen im Sekundentakt registrierte. Obwohl der Mandant die sofortige Sperrung der Karte veranlasste und die Zahlungen nicht persönlich freigab, wollte die Bank für den Schaden nicht haften.
CLLB Rechtsanwälte raten Geschädigten von unautorisierten Zahlungsabbuchungen daher, sich nicht durch ein Standardanschreiben ihrer Bank beeindrucken zu lassen, sondern fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Der betroffene Kunde hat sich daher zur Klage entschlossen. Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage wird das Gericht zu entscheiden haben, ob die Zahlungsanweisungen von dem Mandanten autorisiert wurden oder eben nicht.