Über die Betreiber der Kryptowährung OneCoin wurde zuletzt immer wieder negativ berichtet. Bereits im Jahr 2017 ordnete die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin an, dass das Unternehmen IMS mit Sitz in der Stadt Greven, ihr Geschäft mit der in Dubai ansässigen Onecoin Ltd. aufgrund fehlender Erlaubnis nach dem KWG unverzüglich einzustellen habe. Die Geschäfte mit OneCoin in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG) zu qualifizieren. Hierfür ist eine entsprechende Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Absatz 1 KWG für den Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht.
Unmittelbar darauf, wurde von Seiten der BaFin auch der Onelife Network Ltd. mit Sitz in Belize untersagt, ihr Geschäftsmodell öffentlich anzubieten, um Transaktionen mit Onecoins durchzuführen, da auch hier keine entsprechende Erlaubnis nach dem KWG vorlag.
Nun hat auch das OLG Hamm bestätigt, dass in das Vermögen des Unternehmens, das im Verdacht steht, Zahlungsdienstleistungen ohne der erforderlichen Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) durchgeführt zu haben, ein Arrest beantragt werden kann, um mögliche Schadenersatzansprüche geschädigter Anleger zu sichern.
Die Ansprüche auf Sicherung des Vermögens können grundsätzlich auch gegen Hintermänner und Geschäftsführer des Zahlungsdienstleisters geltend gemacht werden, da nach Auffassung des OLG Hamm hier Straftaten erheblichen Umfangs nicht ausgeschlossen werden können.
Vor der Entscheidung des OLG Hamm, wurde bereits vom AG Münster ein entsprechender Arrestantrag in Millionenhöhe bestätigt.
Den Betreibern wird nach der nun vorliegenden Entscheidung des OLG Hamm im Wesentlichen vorgeworfen, Geld von Interessenten der Kryptowährung Onecoin angenommen und auf andere Konten weitergeleitet zu haben.
Dafür bekam das Unternehmen eine Provision in Höhe von 1% des Umsatzes aus diesen Transaktionen.
Allein im Zeitraum zwischen Anfang Januar 2016 und der Mitte des Jahres 2016 sollen Umsätze von mehr als € 300.000.000,00 (€ 300 Mio.) getätigt worden sein.
Nach Auffassung von CLLB stehen den Geschädigten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Kryptowährung OneCoin erhebliche Schadenersatzansprüche zu, die von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt geprüft werden sollten. Zudem müssen sich Unternehmen aus dem Bereich der Kryptowährungen darauf einstellen, dass sie immer stärker auch in den Focus der Justiz und Aufsichtsbehörden geraden, wenn sie sich nicht rechtzeitig um die in Deutschland erforderlichen gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen bemühen.