Mit Urteil vom 15.09.2015 hat das Landgericht Köln nach Berichten der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte eine Beratungsgesellschaft zu Schadensersatz in Höhe von € 180.333,34 nebst Zinsen verurteilt, da ihr Geschäftsführer den Kläger nicht darüber aufgeklärt hat, dass die versprochenen Ausschüttungen nicht aus erzielten Gewinnen gespeist werden, sondern gewinnunabhängig fließen sollten.
Der von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger hatte in eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung an der ALAG-Automobil GmbH & Co. KG investiert, welche mit zahlreichen unternehmerischen Risiken verbunden ist. So bestehen bei dieser atypisch stillen Beteiligung insbesondere die Gefahr eines Totalverlustes des investierten Kapitals und die Gefahr einer Haftung in Höhe der sog. gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Letzteres führt nach Informationen der Kanzlei CLLB dazu, dass zahlreiche Anleger – wie diese berichten – oftmals völlig überraschend von der ALAG-Automobil GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von angeblich rückständigen Raten/Ausschüttungen verklagt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anleger jedoch vor Abschluss der Beteiligung über alle Risiken und entscheidungserheblichen Umstände der gewählten Anlage aufzuklären. Lässt sich eine unterlassene Risikoaufklärung in nur einem anlagerelevanten Umstand nachweisen, so besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, gerichtet auf Rückabwicklung der gesamten Anlage. Der Anleger erhält dann das in die Beteiligung geleistete Kapital abzüglich etwaiger Ausschüttungen zurück.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich durchaus, so Rechtsanwältin Linz, angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, welche für den Anleger Schadensersatz beim LG Köln erstritt, den jeweils zugrunde liegenden Sachverhalt von einem auf Kapitalmarkt- und Anlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Auch bei Klagen der ALAG-Automobil GmbH & Co. KG ist stets einzelfallabhängig zu prüfen, ob die Klageforderung schlüssig dargelegt wurde und ob der Anleger Gegenansprüche, Einwendungen oder Einreden geltend machen kann. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen verdeutlichen, dass die Rechtsprechung durchaus auch anlegerfreundlich ausfallen kann.