Worum geht es genau? Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit von Kontovertragsklauseln zu befinden, die pauschal pro Buchungsposten ein gewisses Entgelt vorsahen. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Klauseln unwirksam waren, weil sie so zu verstehen seien, dass auch bei fehlerhaften Buchungen bzw. deren Korrektur eine Vergütung für das Kreditinstitut fällig würde. Derartige Korrekturbuchungen aber müsste das Kreditinstitut von Gesetzes wegen unentgeltlich erledigen. Da nach den Formulierungen der Klauseln zu Unrecht Gebühren verlangt werden könnten, seien die Klauseln insgesamt unwirksam.
Der Clou: Eine unwirksame Klausel kann nicht Anspruchsgrundlage für die vom Kunden entrichteten Gebühren für jeden Buchungsposten bilden. Alle pro Buchungsposten gezahlten Gebühren erfolgten mithin ohne Rechtsgrund und können vom Bankkunden zurückverlangt werden. Eine Grenze bilden insofern allerdings die Verjährungsvorschriften: spätestens 10 Jahre nach der Zahlung kann nichts mehr zurückverlangt werden.
Rechtsanwalt István Cocron von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin, München und Zürich wies darauf hin, dass dabei erhebliche Summen zusammenkommen können: in einem der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle ging es um über 77.000 €, die als zu Unrecht pro Buchungskosten kassierte Gebühren zurückzuzahlen waren.