Bewertungsportale gibt es im Grunde genommen für alle Branchen – ob Hotel oder Restaurant, ob Arzt oder Fitness-Studio. Das kann für den Verbraucher eine nützliche Entscheidungshilfe sein – solange die Bewertungen seriös sind. Im Hinterkopf sollte aber immer bleiben, dass Bewertungen auch „gekauft“ werden können und schlicht und einfach ein falsches Bild wiedergeben. Im Fall vor dem OLG München ging es aber nicht um falsche Tatsachenbehauptungen bei Yelp, sondern um eine Bewertungssystem, das zu einem verzerrten Gesamtbild führt.
Bei Yelp können die Nutzer Bewertungen zwischen einem und fünf Sternen abgeben. Allerdings fließen nicht alle abgegebenen Bewertungen in die Gesamtwertung ein, sondern nur „empfohlene“ Bewertungen, die anhand bestimmter Kriterien ermittelt werden. Bei den drei Fitness-Studios führte dies dazu, dass sie in der Gesamtwertung nur zwei bzw. drei Sterne erhielten. Die Betreiberin der Studios klagte daher auf Unterlassung und bekam Recht.
Seine Entscheidung begründete das OLG München damit, dass der Leser eine Gesamtwertung so verstehe, dass alle abgegebenen Bewertungen zu dem Gesamtergebnis führen. Das war bei Yelp aber nicht der Fall, da nur „empfohlene“ Bewertungen berücksichtigt wurden. Bei den Fitness-Studios führte dies dazu, dass bis zu 95 Prozent der Einzelbewertungen überhaupt nicht berücksichtigt wurden. Dadurch fiel die Gesamtbewertung deutlich schlechter aus. Das Gesamtbild sei verzerrt worden, ohne dass dies für den Nutzer ohne weiteres erkennbar ist, so das OLG München.
Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass die Gesamtbewertung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung zu sehen sei. Daher müsse zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht abgewogen werden. In diesem Fall überwiege das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, so das OLG München, das die Revision zum BGH zugelassen hat.
„Bewertungen im Internet bei Plattformen wie Yelp, Jameda und anderen sollten mit Vorsicht genossen werden, da sie auch gekauft werden können und nicht zwangsläufig ein objektives Bild wiedergeben. Für Unternehmen kann dies geschäftsschädigend sein. Falsche Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritiken müssen von den Unternehmen aber nicht hingenommen werden. Dann besteht ein Anspruch auf Löschung der Bewertung“, erklärt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.
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