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Online-Glücksspiele – Anbieter muss Auskunft über gespeicherte Daten gewähren

Auskunftsanspruch der Spieler gemäß Art. 15 DSGVO

(lifePR) (München, )
Anbieter von Online-Glücksspielen mit Sitz auf Malta müssen Spielern Auskunft über die gespeicherten Daten erteilen. Das hat der maltesische Beauftragte für Information und Datenschutz mit einer aktuellen Entscheidung ein weiteres Mal bekräftigt. Kommen die Glücksspielanbieter einem Auskunftsersuchen ohne triftigen Grund nicht nach, verstoßen sie gegen Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und machen sich strafbar.

Bis zum 1. Juli 2021 waren Online-Glückspiele in Deutschland grundsätzlich verboten. Erst seitdem können die Veranstalter eine Lizenz in Deutschland für ihr Angebot von Online-Glücksspielen erhalten. „Ohne eine solche Genehmigung waren und sind Online-Glücksspiele in Deutschland verboten. Spieler können dann ihre Verluste aus verbotenen Glücksspielen im Internet zurückfordern. Zahlreiche Gerichte haben diesen Rückzahlungsanspruch schon bestätigt“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte.

Da viele Anbieter illegaler Online-Glücksspiele inzwischen erkannt haben, dass sie vor Gericht kaum Chancen haben, die Rückzahlungsforderungen abzuwehren, suchen sie nach anderen Mitteln. Dazu gehört den Spielern die gewünschte Auskunft über die personenbezogenen gespeicherten Daten zu verwehren. „Doch mit dieser Methode kommen sie beim Datenschutzbeauftragten Maltas nicht durch“, so Rechtsanwalt Cocron. Das zeigt auch die aktuelle Entscheidung.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Spieler von einem Glücksspielanbieter mit Sitz auf Malta Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten verlangt. Der Glücksspielanbieter kam dieser Aufforderung nur eingeschränkt nach und begründete dies damit, dass seine eigenen rechtlichen Interessen durch die Auskunft beeinträchtigt werden könnten und der Antragssteller die Daten zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen benötigen könnte. Er verwies auf die Vorschrift 4 (e) der Verordnung zur Einschränkung des Datenschutzes (Subsidiary Legislation 586.09), nach der die Auskunft bei Einleitung eines Gerichtsverfahrenes eingeschränkt werden könne.

Diese Argumentation ließ Maltas Datenschutzbeauftragter nicht durchgehen. Gemäß Art. 15 DSGVO haben betroffene Personen weitgehende Auskunftsrechte über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten. Dies ergebe sich auch aus Art. 8 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Hier werde ausdrücklich auf das Auskunftsrecht verwiesen. Wörtlich heißt es: „Jede Person hat das Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten, die erhoben wurden..." Dies diene dem Ziel, ein einheitliches und hohes Schutzniveau für Bürger in der EU zu erreichen, so der Datenschutzbeauftragte.

Nach Art. 15 DSGVO haben die betroffenen Personen grundsätzlich das Recht zu erfahren, ob und wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden und das Recht eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten. Dabei sei die betroffene Person nicht verpflichtet, einen Antrag auf Auskunft zu begründen. Daher dürften auch Vermutungen über die Gründe der Antragsstellung keinen Einfluss auf die Bearbeitung des Antrags haben. So dürfe die Auskunft nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der Antragssteller die Daten in einem Gerichtsverfahren verwenden könnte, machte der Datenschutzbeauftragte deutlich.

Der Schutz personenbezogener Daten könne zwar auch Beschränkungen unterliegen. Voraussetzung sei aber, dass die Einschränkungen notwendig und verhältnismäßig seien, um Ziele von allgemeinen Interesse oder die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen.

Der Glücksspielanbieter müsse daher darlegen können, warum eine Einschränkung der Auskunft erstens notwendig und zweitens verhältnismäßig ist. Die Anforderungen dafür seien hoch. So habe der EuGH bereits entschieden, dass „Beschränkungen des Schutzes personenbezogener Daten nur insoweit gelten dürfen, als sie unbedingt erforderlich sind", führte der Datenschutzbeauftragte weiter aus. Der Glücksspielanbieter könne sich demnach nicht darauf berufen, dass die Einschränkung notwendig und verhältnismäßig sei, nur weil der Antragssteller die Informationen für rechtliche Schritte nutzen könnte.

Da der Glücksspielanbieter die Notwendigkeit der Einschränkung nicht nachgewiesen habe, müsse er die geforderten Auskünfte erteilen. Kommt er dem nicht nach, verstoße er gegen Art. 15 DSGVO und werde mit einem Bußgeld belegt, so der Datenschutzbeauftragte.

„Immer wieder kommt es vor, dass die Glücksspielanbieter den Spielern die geforderten Auskünfte verweigern. Die Entscheidung zeigt, dass sich die Spieler davon nicht abschrecken lassen und ihren Anspruch auf Rückzahlung der Verluste weiter konsequent verfolgen sollten“, so Rechtsanwalt Cocron.
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