„Das wäre dann der Fall, wenn die Auszahlung an Altanleger auch von der Liquidität aufgrund neu eingeworbener Gelder abhängig wäre.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun, Partner bei der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin. „Allerdings kann es auch sein, dass man intern auf Unregelmäßigkeiten gestoßen ist. Aufgrund meiner bisherigen Erfahrung in vergleichbaren Fällen kann ich nur sagen, dass die aktuelle Berichterstattung nichts Gutes verheißt.“
Deshalb kann es auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt für besorgte Anleger durchaus Sinn machen, sich frühzeitig über Ausstiegsmöglichkeiten zu informieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen Rückabwicklungsansprüche insbesondere dann in Betracht, wenn die Anlage von vornherein nicht für die Anlageziele des Kunden geeignet war oder über die Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. Der Kunde kann dann unter Umständen ganz unabhängig davon, wie sich die Anlage weiter entwickelt, sein eingesetztes Geld zurückerhalten. „Ich halte es auch nicht für ausgeschlossen, dass sich im weiteren Verlauf herausstellt, dass die Prospektangaben mangelhaft waren. Dann kommen auch Prospekthaftungsansprüche in Betracht.“ meint Braun.
Betroffene Anleger sollten sich deshalb an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden und etwaige Ansprüche frühzeitig prüfen und gegebenenfalls geltend machen lassen.
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