Der neuen POC Geschäftsführung war es gelungen, die Anleger für einen proklamierten POC Restart zu signifikanten Nachschüssen zu bewegen. Fakt ist, dass die Gesellschaft ohne diese Nachschüsse kein operatives Geschäft mehr hätte betreiben können. Die Anlegergelder sind jetzt in Kanada, ob die Sanierung gelingt, steht in den Sternen.
Rechtsanwältin Manon Linz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte berichtet: „Viele Anleger fühlen sich von Anfang an schlecht beraten und fürchten um ihr Geld. Das Landgericht Berlin hat unsere Rechtsauffassung wiederholt mit Urteilen aus März und April 2017 bestätigt, dass die Prospekte der POC 1 GmbH & Co. KG sowie der POC 2 GmbH & Co. KG fehlerhaft sind. Anleger sollten versuchen, selbst aus diesen gegen die Anlage empfehlenden Berater und Prospektverantwortlichen ergangenen Urteilen Kapital zu schlagen und ihr Geld zu retten.“
Hiervon möchte die POC die Anleger abhalten: In ihrem an die POC-Anleger gerichteten Schreiben aus Oktober 2017 behauptet die POC Geschäftsführung wahrheitswidrig, auf Prospektfehler gestützte Klage seien bislang ohne Erfolg geblieben.
Die POC Geschäftsführung lässt ebenfalls unter den Tisch fallen, dass das Kammergericht Berlin in vorläufigen Hinweisen die Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte geteilt hat, dass hinsichtlich der Beteiligungen POC 1 GmbH & Co. KG bzw. POC Growth GmbH & Co. KG Prospektfehler vorliegen könnten.
Ist der zugrundeliegende Fondsprospekt fehlerhaft und daher nicht dazu geeignet gewesen, den Anleger über die mit der Anlage einhergehenden, zahlreichen Risiken zu informieren, kommt ein Schadensersatzanspruch gegenüber den Prospektverantwortlichen in Betracht. Wurde ein Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Berater fordern.
Gelingt die Durchsetzung dieser Ansprüche, erhält der Anleger den investierten Betrag abzüglich etwaiger Ausschüttungen ersetzt und überträgt im Gegenzug dem Berater bzw. den Prospektverantwortlichen die Fondsbeteiligung.
Anleger sollten nicht lange zögern und rasch eine Prüfung etwaiger Ansprüche in Auftrag geben. Verfügt ein Anleger über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines entsprechenden Vorgehens.
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