Die versprochenen, ungewöhnlich hohen Gewinne von bis zu 20 % sollten angeblich mit einem computergestützten Handel von Futures verdient werden, der laut "Handelsblatt" über die Schweiz und Liechtenstein abgewickelt werden sollte. Die schweizerische Finanzmarktaufsicht FINMA hatte die Piccor AG jedoch bereits am 16.01.2017 auf die Warnliste gesetzt. Am 07.02.2018 meldeten schließlich verschiedene Medien, dass es Durchsuchungen in München, Berlin, Leipzig und der Schweiz gegeben habe. Danach geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt.
Franz Braun, Partner in der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte rät betroffenen Anlegern deshalb, ihre Ansprüche unbedingt zeitnah prüfen zu lassen. „Möglicherweise kommt eine Kündigung und sofortige Rückzahlung in Betracht. In jedem Fall sollte daneben auch eine etwaige Berater- bzw. Vermittlerhaftung geprüft werden.“ meint Braun.
Insbesondere in den Fällen, in denen der Berater die Verlustrisiken zwar nicht verschwiegen hat, diese aber jedenfalls verharmloste, stellt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegebenenfalls, d.h. abhängig vom Kenntnisstand des Anlegers und den sonstigen Umständen des Einzelfalls, eine Pflichtverletzung dar. Dann kann der Anleger vom Berater regelmäßig die Zahlung des angelegten Betrags und seinen Schaden ersetzt verlangen.