In diesem Schreiben teilt die Fondsgesellschaft mit, dass diese Rückforderung erforderlich sei, weil die kanadische Objektgesellschaft Darlehen tilgen müsse.
Nach den Angaben der Fondsgesellschaft hat die kanadische Objektgesellschaft einen Kredit aufgenommen, der von der kreditgebenden Bank sofort fällig gestellt wurde und bis zum 26.06.2015 zurückzuführen sei. Andernfalls, so die Fondsgesellschaft weiter, würde die Bank bestehende Öl- und Gasgebiete der Objektgesellschaft verwerten. Zur Rückführung des Kredits sei die Fondsgesellschaft nun gezwungen, die Ausschüttungen zurück zu verlangen.
Sind die Anleger nun gezwungen, diese Ausschüttungen zurückzuzahlen?
Nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte sollten Anleger von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Rückforderung tatsächlich bestehen. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Begründung für die Rückzahlung der Ausschüttungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält und die Anleger gar nicht verpflichtet sind, die erhaltenen Gelder zurück zu zahlen.
Nach Ansicht von CLLB Rechtsanwälte laufen die Anleger im Falle der unberechtigten Rückzahlung darüber hinaus Gefahr, einen Totalverlust nicht nur hinsichtlich des bereits angelegten Kapitals zu erleiden, sondern auch bezüglich der Zahlungen, die die Anleger nun im Nachhinein tätigen.
Der bisherige Verlauf der Schreckensmitteilungen:
Wie CLLB Rechtsanwälte bereits mehrfach meldeten, hat die POC bereits in der Vergangenheit mit negativen Schlagzeilen auf sich aufmerksam gemacht.
So wurden die versprochenen Auszahlungen bereits im Jahr 2013 eingestellt. Dies wurde zum damaligen Zeitpunkt damit begründet, dass das Kapital für Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenlegung sämtlicher POC-Beteiligungen benötigt werde.
Auch im Jahr 2014 wurden die Anleger hinsichtlich der versprochenen Ausschüttungen vertröstet.
Im Februar 2015 teilte POC den Anlegern erneut mit, dass die Ausschüttungen auf unabsehbare Zeit weiterhin ausgesetzt werden.
Nun sind die Anleger nach dem jüngsten Schreiben der POC vom Juli 2015 erneut verunsichert, was aus ihrer Kapitalanlage wird.
CLLB Rechtsanwälte unterstützen bereits eine Vielzahl von Anlegern der einzelnen POC Gesellschaften bei der Prüfung ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls kann die Möglichkeit eines Widerrufs bestehen oder auch ein außerordentliches Kündigungsrecht aufgrund des Zusammenschlusses der Objektgesellschaften vorliegen. Des Weiteren rät CLLB Rechtsanwälte, Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren der POC und/oder gegen die Anlageberater prüfen zu lassen, sofern sich Anleger nicht korrekt und umfassend aufgeklärt fühlen.
CLLB Rechtsanwälte empfiehlt daher betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche von einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.
Pressekontakt: Rechtsanwältin Aylin Pratsch, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Tel.: 089-552 999 50, Fax.: 089-552 999 90, Mail:web: http://www.cllb.de