Normalerweise sollte die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz 6 Monate nach dem Kündigungseintritt erfolgen. Dies sollte für die Gesellschaft auch keinen Mehraufwand darstellen, da gemäß Gesellschaftsvertrag eine Kündigung nur jeweils zum Jahresende möglich ist und somit das Aufstellen der Bilanzen mit dem Jahresabschluss zusammen fällt.
Es drängt sich daher der Verdacht auf, dass die SWG bei der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz und somit auch bei der Auszahlung eines positiven Auseinandersetzungsguthabens auf Zeit spielt.
Für alle Anleger, die zum 31.12.2013 ihre Beteiligung an der SWG 01 GbR gekündigt haben, droht für ihre Ansprüche auf Feststellung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zum Jahresende 2016 die Verjährung. Dies kann nur durch verjährungshemmende Maßnahmen wie z.B. die Erhebung einer Klage vor dem jeweils zuständigen Gericht vermieden werden.
Betroffene Anleger sollten sich daher möglichst schnell mit einer auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Kanzlei in Verbindung setzen und ihre Ansprüche prüfen lassen.
CLLB Rechtsanwälte hat in 2015 und 2016 bereits Anleger erfolgreich gegenüber der SWG 01 GbR vertreten und diesen zu ihrem Recht verholfen.