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Singulus Technologies AG: Bekommen Anleiheninhaber jetzt Aktien? Ist eine Kündigung der Anleihe sinnvoll?

CLLB Rechtsanwälte informieren über den aktuellen Stand und die Handlungsmöglichkeiten der Anleger

(lifePR) (Kahl am Main / München, )
Der Hersteller optischer Speichermedien Singulus Technologies AG strebt eine Neuordnung der Kapitalstruktur an. Im Jahr 2012 hatte die Gesellschaft eine mit 7,75 % verzinste Anleihe in einem Volumen von € 60 Mio. emittiert. Am 8. Oktober 2015 fand die erste Gläubigerversammlung statt. Diese war allerdings nicht beschlussfähig. Eine weitere Versammlung soll nun am 29. Oktober 2015 stattfinden.

In der Gläubigerversammlung soll nicht nur ein gemeinsamer Vertreter für die Besitzer der Anleihe gewählt werden. Insbesondere soll auch darüber abgestimmt werden, dass die Kündigungsrechte aller Anleiheninhaber, also auch derjenigen, die nicht abstimmen, einstweilen aufgehoben werden. „Ich werte das als dringendes Warnsignal.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun, Partner bei der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. „Der Vorschlag, auf das Kündigungsrecht zu verzichten, macht nur dann Sinn, wenn die Gesellschaft damit rechnet, dass dieses Recht andernfalls ausgeübt werden wird.“ so Braun weiter.

Tatsächlich gehen Beobachter davon aus, dass die Gläubigerversammlung lediglich ein erster Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Restrukturierung der Finanzlage von Singulus ist. Am Ende könnte auch ein so genannter Debt-to-Equity-Swap stehen, das heißt, der Tausch von Anleihen gegen Aktien der Gesellschaft. „Ich halte das sogar für wahrscheinlich.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun. Allen Besitzern von Anleihen der Singulus Technologies AG rät er deshalb, zu prüfen, ob nicht eine Kündigung der Anleihe und die Forderung der sofortigen Rückzahlung zielführend ist.

CLLB Rechtsanwälte gehen davon aus, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein Kündigungsrecht besteht. Zahlreiche Anleger haben ihre Anleihen auch bereits gekündigt und fällig gestellt. "Den Anleiheninhabern kann in Anbetracht der Sachlage nicht zugemutet werden, den weiteren Verlauf einfach abzuwarten und auf einen positiven Ausgang zu hoffen.“so das Fazit der Kapitalmarktrechtler.  

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