Geklagt hatte ein Anbieter von Online-Sportwetten, der seinen Sitz im EU-Ausland hat. Dort hatte er auch eine Lizenz für sein Angebot. Seine Sportwetten im Internet bot er darüber hinaus aber auch in anderen Staaten an, u.a. in Deutschland. Nach deutschem Recht müssen Sportwettenanbieter unabhängig von ihrem Sitz eine Steuer in Höhe von fünf Prozent des Wetteinsatzes entrichten. Die Klägerin gab daher im August 2016 eine Steueranmeldung ab, legte aber anschließend Einspruch ein. Sie sah sich durch die Steuer in ihrer Dienstleistungsfreiheit nach EU-Recht verletzt.
Die Klägerin bemängelte u.a., dass ihre Ermittlungspflichten unerfüllbar seien. Zudem sah sie auch den Gleichheitsgrundsatz gemäß des deutschen Grundgesetzes verletzt und sich in ihrer Berufsfreiheit beschränkt.
Wie schon das Hessische Finanzgericht wies auch der Bundesfinanzhof die Klage ab. Die Steuer werde gleichermaßen von inländischen und ausländischen Sportwettenanbietern erhoben, so dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Weiter führte der BFH aus, dass der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sei, da damit ein Ziel des Gemeinwohls verfolgt werde, nämlich der Spielsucht entgegenzutreten und den Anreiz für Glücksspiele zu verringern.
Der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit und der damit verbundene Verstoß gegen EU-Recht ist auch immer wieder ein Argument, mit dem die Anbieter das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen aushebeln und sich gegen Rückzahlungsansprüche der Spieler wehren wollen. „Zahlreiche Gerichte haben schon entschieden, dass das deutsche Verbot mit EU-Recht im Einklang steht und Spieler ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Der EuGH hat schon 2010 entschieden, dass nationale Verbote gerechtfertigt sind, wenn sie Ziele des Gemeinwohls verfolgen. Auch der BGH hat mehrfach deutlich gemacht, dass er Online-Sportwetten in Deutschland für illegal hält, wenn die Veranstalter nicht über die erforderliche Lizenz verfügen. Außerdem wird eine weitere Entscheidung des EuGH zu der Thematik erwartet.
Nun kommt ein höchstrichterliches Urteil des BFH hinzu, das deutlich macht, dass die deutsche Gesetzgebung mit EU-Recht vereinbar ist und keinen unzulässigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit darstellt. Eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit lasse sich auch aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des EuGH eindeutig verneinen. Eine Vorlage an den EuGH sei daher nicht notwendig.
In Deutschland waren und sind Online-Sportwetten ohne die erforderliche Lizenz verboten. Die ersten Genehmigungen wurden erst im Herbst 2020 erteilt und noch heute gibt es Veranstalter ohne Lizenz. „Spieler haben daher gute Chancen, ihre Verluste zurückzufordern. Das gilt auch, wenn sich die Veranstalter nicht an Auflagen wie Einhaltung des Einzahlungslimits gehalten haben“, so Rechtsanwalt Cocron.