Die Anleger des ThomasLloyd Global High Yield Fund 450 stecken in einem Dilemma. „Doch es gibt einen Ausweg“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. „Anleger sollten nun alle rechtlichen Register ziehen und die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung oder auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen prüfen“, so der erfahrene Rechtsanwalt.
Zum Hintergrund: Im Februar 2019 erhielten die Anleger Post von ihrer Anlegerverwaltung, der ThomasLloyd Global Asset Management AG. Der Inhalt hatte es in sich. Aus den Genussrechten sollen Aktien, aus den Anlegern Aktionäre werden, wurde in dem Schreiben mitgeteilt. Dies werde durch eine Restrukturierung der Gesellschaften notwendig. Bisher seien die Inhaber der Genussrechte bzw. Genussscheine nur mittelbar am Ergebnis der Zielgesellschaft ThomasLloyd beteiligt gewesen. Durch eine Verschmelzung mit der neu gegründeten Aktiengesellschaft CT Infrastructure Holding Limited (CTIH) solle sich das ändern. Die Genussrechte würden dadurch in Aktien umgewandelt.
Anleger, die ihre Genussrechte bereits gekündigt haben, sollen sich nun erklären, ob sie an ihrer Kündigung festhalten wollen. Dann würden sie von ihrem Geld allerdings nichts wiedersehen, da die Beteiligungswerte der Inhaber aller Genussrechte und Genussscheine zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten seien. Der Rückzahlungsbetrag liege dann bei null Euro. Der Druck auf die Anleger wurde noch dadurch erhöht, dass sie sich schnell entscheiden sollen. Zunächst wurde ihnen eine Frist bis Ende Februar, die nun bis Ende März 2019 verlängert wurde, eingeräumt.
„Die Umwandlung der Genussrechte in Aktien ist mit enormen finanziellen Verlusten für die Anleger verbunden“, sagt Rechtsanwalt Cocron. Für ein Genussrecht soll der Anleger eine Aktie mit einem Nennwert von 0,001 Euro am Nominalkapital erhalten. Aus Genussrechten im Wert von 1000 Euro würden Aktien im Wert von 1 Euro werden, bei Genussrechten im Wert von 10.000 Euro blieben Aktien mit einem Nennwert von 10 Euro übrig.
„Mit der Umwandlung der Genussrechte in Aktien wird massiv das Kapital der Anleger vernichtet. Allerdings ist es fraglich, ob diese Zwangsumwandlung rechtlich überhaupt zulässig ist. Anleger haben zudem die Möglichkeit, ihre Beteiligung außerordentlich zu kündigen, um so eine Auszahlung zum tatsächlichen Wert ihrer Anlage zu erreichen. Außerdem kann geprüft werden, ob Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung geltend gemacht werden können, weil beispielsweise über die Option, Genussrechte in Aktien umzuwandeln, nicht aufgeklärt wurde“, so Rechtsanwalt Cocron.
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