Das Gericht führte in dem Beschluss aus, dass nach vorläufiger rechtlicher Wertung der Verkaufsprospekt mehrere Fehler enthält, die für die Anleger maßgebliches Gewicht haben dürften.
„Zweck dieses Verfahrens war es, den unseres Erachtens gegebenen Schadensersatzanspruch unserer Mandantschaft umgehend zu sichern, um zu verhindern, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf das Vermögen der Gründungsgesellschafterin zugegriffen werden kann“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte.
„Darüber hinaus hat das Gericht unsere Rechtsauffassung bestätigt, dass der Verkaufsprospekt fehlerhaft sein dürfte. Dies ist für die Anleger von zentraler Bedeutung“, führt Rechtsanwalt Alexander Kainz weiter aus.
Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf Ansprüche gegen andere Beteiligte, wie beispielsweise auf Ansprüche gegen Anlageberater. Denn nach gefestigter Rechtsprechung muss der Anlageberater die Anleger auf erkennbare Fehler im Prospekt hinweisen. Tut er dies nicht, stellt dies in der Regel eine fehlerhafte Aufklärung der Anleger dar, die zur Schadensersatzpflicht führt. Die betroffenen Anleger können dann die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages geltend machen.
CLLB Rechtsanwälte empfiehlt daher Anlegern der verschiedenen V Plus Fonds (V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2, und 3 KG und Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG), die sich schlecht beraten fühlen und/oder von dem Fonds trennen wollen, die Kontaktaufnahme zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, um sich hinsichtlich möglicher Optionen zur Durchsetzung von Ansprüchen und auch im Hinblick auf einen Ausstieg aus dem Fonds qualifizierten Rat einzuholen. Neben der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung oder Stilllegung der Beteiligung bestehen. Dies dürfte vor allem für Ratenzahler interessant sein.