Nach Auswertung von Unterlagen, die unserer Kanzlei zur Verfügung stehen, sind wir der Auffassung, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, dass Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater und die Gründungskommanditistin Fonds bestehen. Weiter scheint die Beratung – nach Schilderung des Anlegers - fehlerhaft gewesen zu sein. So ist dem Anleger nach seiner Mitteilung der Venture Plus Fonds 4 als auch zur Altersvorsorge geeignet empfohlen worden. Weiter teilte der Anleger mit, dass im Rahmen des Beratungsgesprächs weder auf das Totalverlustrisiko noch auf die hohe Weichkostenquote, die extrem lange Laufzeit und die eingeschränkte Handelbarkeit hingewiesen worden sei. Darüber hinaus, so Rechtsanwalt Alexander Kainz, vertreten wir die Auffassung, dass der Verkaufsprospekt der Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG - wie unserer Ansicht nach auch die Prospekte der Vorgängerfonds, der V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2, und 3 KG - fehlerhaft sind. Auf erkennbar vorhandene Prospektfehler muss der Anlageberater den Anleger ebenfalls hinweisen. Neben dem Anlageberater ist auch die Gründungskommanditistin des Fonds verpflichtet, die Anleger zutreffend aufzuklären. Diese muss sich grundsätzlich sogar eine eventuell fehlerhafte Risikoaufklärung des Vermittlers zurechnen lassen.
Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche erhält der Anleger das gesamte eingesetzte Kapital zurück und wird von allen weiteren Zahlungsverpflichtungen freigestellt. Im Gegenzug ist freilich die Beteiligung auf den Anspruchsgegner zu übertragen.
CLLB Rechtsanwälte empfiehlt daher Anlegern der verschiedenen V Plus Fonds (V+ GmbH & Co. Fonds 1, 2, und 3 KG und Venture Plus GmbH & Co. Fonds 4 KG), die sich schlecht beraten fühlen und/oder von dem Fonds trennen wollen, die Kontaktaufnahme zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, um sich hinsichtlich möglicher Optionen zur Durchsetzung von Ansprüchen und auch im Hinblick auf einen Ausstieg aus dem Fonds qualifizierten Rat einzuholen. Dies insbesondere deshalb, weil neben der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch die Möglichkeit der Kündigung oder Stilllegung bestehen kann. Dies dürfte vor allem für Ratenzahler interessant sein. In vielen Fällen dürften überdies eventuell vorhandene Rechtschutzversicherungen der betroffenen Anleger die Kosten eines anwaltlichen Tätigwerdens und eines ggf. erforderlichen Klageverfahrens übernehmen, so Rechtsanwalt Kainz weiter. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte bietet den Betroffenen an, für diese kostenlos eine Deckungsanfrage bei der entsprechenden Rechtsschutzversicherung zu stellen.