Nach dem Glücksspielstaatsvertrag war in Deutschland bis zum 1. Juli 2021 nicht nur das Vermitteln und Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet bis auf wenige Ausnahmen verboten, sondern auch das Mitwirken an den Ein- und Auszahlungen. „Kreditinstitute oder Zahlungsdienstleister, die mit ihrem Angebot die notwendigen Zahlungen für Online-Glücksspiele erst ermöglichen, verstoßen gegen dieses Mitwirkungsverbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag. Das kann dazu führen, dass die Spieler nicht nur gegen die Anbieter der Online-Glücksspiele Schadenersatzansprüche geltend machen können, sondern ggf. auch gegen die Banken und Zahlungsdienstleister, die die Einsätze ermöglichen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, der schon für zahlreiche Spieler Geld zurückgeholt hat.
Dass das Mitwirkungsverbot nicht nur auf dem Papier besteht, macht auch das Urteil des VG Hannover deutlich. In dem Fall hatte ein auf Malta lizensierter Finanzdienstleister mit Hauptsitz in Berlin und London eine Unterlassungsverfügung des Niedersächsischen Innenministeriums kassiert. Die Gesellschaft ermöglichte u.a. Online-Zahlungen. Dieser Dienst wurde auch von einem Anbieter in Deutschland verbotener Online-Glücksspiele genutzt. Mit Bescheid von April 2020 wurde der Gesellschaft die Mitwirkung an den Ein- und Auszahlungen der Online-Glücksspiele untersagt. Das begründete das niedersächsische Innenministerium damit, dass es gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten ist, an den Zahlungsvorgängen bei verbotenen Online-Glücksspielen mitzuwirken.
Die Gesellschaft erhob im Juni 2020 Klage gegen die Unterlassungsverfügung. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass die Legalität bzw. Illegalität des Glücksspiels maßgeblich vom Aufenthaltsort des Spielers abhänge. Schon aus Gründen des Datenschutzes habe sie keine Informationen zu dem Aufenthaltsort. Die Unterlassungsverfügung führe daher in der Konsequenz dazu, dass sie ihr Angebot für die Abwicklung von Zahlungen bei Online-Glücksspielen weltweit und nicht nur in Deutschland einstellen müsse. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit und Berufsfreiheit dar.
Mit dieser Argumentation kam sie beim VG Hannover nicht durch. Abgesehen davon, dass die Klage zu spät erhoben wurde und daher unzulässig sei, stellte das Gericht fest, dass die Unterlassungsverfügung rechtmäßig ergangen ist.
Grundlage für die Unterlassungsverfügung sei der Glücksspielstaatsvertrag in seiner damaligen Fassung gewesen. Demnach kann den am Zahlungsverkehr Beteiligten und insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel verboten werden, nachdem die unerlaubten Glücksspielangebote vorher bekannt gemacht wurden, so das VG Hannover. Dabei liege auch kein Verstoß gegen europäisches Recht vor, denn es sei Sache des Mitgliedsstaates das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiele selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen. Das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag diene der Suchtprävention. Dafür sei die Unterbrechung der für die Online-Glücksspiele notwendigen Zahlungsströme ein Mittel, stellte das Gericht fest.
Den Einwand der Klägerin, dass sie ihr Angebot nicht nur in Deutschland, sondern weltweit einstellen müsse und die Unterlassungsverfügung unverhältnismäßig sei, ließ das VG Hannover nicht gelten. Es sei nicht Aufgabe der Behörden für die Klägerin ein rechtskonformes Geschäftsmodell aufzustellen. Die technische Umsetzung der Unterlassungsanordnung sei Aufgabe der Klägerin. Zumal hierfür verschiedene Maßnahmen denkbar seien.
Die Untersagung der Zahlungsdienstleistung habe den Zweck, dem unerlaubten Online-Glücksspiel die notwendige Zahlungsinfrastruktur zu entziehen. Selbst wenn dies dazu führen sollte, dass die Klägerin weltweit nicht mehr mit Glücksspielanbietern kooperieren könne, sei die Untersagung immer noch verhältnismäßig, denn sie diene der Suchtprävention. Der Gesundheitsschutz habe eine überragende Bedeutung und müsse nicht hinter den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin zurückstehen, machte das VG Hannover deutlich.
„Schadenersatzansprüche der Spieler können sowohl gegen die Zahlungsdienstleister als auch gegen die Anbieter der Online-Glücksspiele bestehen. Die Regelungen für Online-Glücksspiele wurden in Deutschland zwar zum 1. Juli 2021 gelockert, doch das gilt nicht rückwirkend“, so Rechtsanwalt Cocron.
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