In der mündlichen Verhandlung schlug das Gericht einen Vergleich vor, den die Klägerin auch annahm. Die Targobank widerrief diesen aber kurze Zeit später. Daraufhin wurde eine Beweisaufnahme angesetzt, in der die Klägerin ausführlich schilderte, warum sie zum Zeichnungszeitpunkt eine sichere und zugleich jederzeit veräußerbare Kapitalanlage suchte. Das Landgericht bezeichnete diese Schilderung der Klägerin als sehr glaubhaft. Hingegen hatte der Berater der Targobank an die Beratung keine konkrete Erinnerung mehr. Obwohl somit die Erfolgsaussichten für die Klägerin ohnehin positiv waren, bot diese der Targobank nochmals eine vergleichsweise Einigung an. Dies lehnte die Targobank aber erneut rundherum ab. Daraufhin verurteilte das Landgericht Lüneburg die Targobank am 28. Juli 2014 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. € 16.575,00.
Die Rechtsansicht des Landgerichts Lüneburg, wonach die Targobank die Klägerin nicht ausreichend über die mangelnde Fungibilität der Beteiligung an der MS Santa B-Schiffe aufgeklärt habe, bestätigt nach Ansicht von Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt, die insgesamt eher anlegerfreundliche Rechtsprechung. "Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu.", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Christian Luber. "Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."
CLLB Rechtsanwälte kann auf zahlreiche Erfolge bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zurückblicken. Neben vergleichsweisen Einigungen mit Banken und Beratungsgesellschaften - beispielhaft sei hier ein Vergleich mit der Targobank angeführt, in dem sich Bank verpflichtete, an einen von CLLB Rechtsanwälten vertretenen Anleger 100 % der Nominalhöhe seiner Beteiligung (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) zu bezahlen - konnte die Kanzlei auch maßgebliche Urteile gegen Banken erstreiten. Aktuelle Beispiele sind Urteile des Landgerichts Itzehoe, des Landgerichts Lüneburg, des Landgerichts Duisburg und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
Nähere Informationen können Interessierte der Homepage "CLLB-Schiffsfonds.de" entnehmen.