Die von CLLB Rechtsanwälte vertretene Klägerin hat am 22.11.2014 eine als „Wertzins Plus 1 Tranche 2016“ bezeichnete Anlage bei der Grünewerte Wertzins 2 GmbH gezeichnet. Zwischen den Parteien war zunächst eine Rückzahlung von 110 % des valutierten Anlagebetrages zum 31.12.2016 vereinbart.
Nachdem die Rückzahlung jedoch nicht erfolgte, wandte sich die Anlegerin an die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte und beauftragte diese, mit der Prüfung und ggf. Durchsetzung ihrer Ansprüche. Außergerichtlich und auch im gerichtlichen Verfahren berief sich die Beklagte auf eine sogenannte „qualifizierte Nachrangklausel“ in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und verweigerte die Auszahlung. Nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte war diese „Nachrangklausel“ jedoch nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden, da es für einen durchschnittlichen Anleger nicht zu erkennen gewesen sei, dass es sich bei der Geldanlage um ein qualifiziertes Nachrangdarlehen handele. Weiter würde die Vereinbarung der Nachrangigkeit des Darlehens nach Auffassung der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zu einer ungemessenen Benachteiligung des Anlegers führen.
Bereits mit Urteil vom 16.01.2018 bestätigte das Landgericht München I in einem vergleichbaren Verfahren diese Auffassung und verurteilte die Grünewerte Wertzins 2 GmbH zur Zahlung von 110 % des valutierten Anlagebetrages nebst Zinsen.
Mit Urteil vom 06.04.2018 hat das Landgericht nunmehr diese Rechtsprechung bestätigt und auch zu Gunsten der ebenfalls von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegerin entscheiden
„Auch wenn die Urteile noch nicht rechtskräftig sind, zeigen sie, dass Anleger, die ohne ihr Wissen einen Darlehensvertrag mit qualifizierter Nachrangklausel abgeschlossen haben, unbedingt rechtlichen Rat einholen sollten, wenn sich der Vertragspartner auf die Nachrangklausel beruft“ erklärt Rechtsanwalt Steffen Liebl, Gründungspartner der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte. Es ist jeweils im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei einer Nachrangklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen um eine überraschende Klausel handelt und ob der Anleger durch diese Klausel unangemessen benachteiligt wird.
Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte erhält zunehmend Anfragen von Anlegern der Grünewerte Wertzins 2 GmbH, die Darlehensverträge mit einer klauselmäßig geregelten Nachrangigkeit abgeschlossen haben. Auch die oben genannte Entscheidung verdeutlicht, dass diese Anleger nicht rechtlos gestellt sind.