„Zahlreiche Gerichte haben inzwischen entschieden, dass die Spieler Anspruch auf die Erstattung ihrer Verluste haben, weil die Online-Casinos mit ihrem Angebot gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag verstoßen. Die Beschlüsse des OLG Frankfurt und LG Münster zeigen, dass die Betreiber der Online-Casinos auch mit ihren Berufungen auf verlorenem Posten stehen und das Geld erstatten müssen“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtanwälte, der schon für zahlreiche Spieler das Geld zurückgeholt hat.
So geht auch das LG Münster in dem zu Grunde liegenden Fall davon aus, dass die Beklagte mit ihrem öffentlichen Angebot von Online-Glücksspielen gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen hat. Folge sei, dass die abgeschlossenen Verträge mit den Spielern nichtig sind und das Online-Casino daher keinen rechtlichen Anspruch auf die Spieleinsätze hat und dementsprechend die Verluste ersetzen muss.
Das LG Münster machte in seinem Hinweisbeschluss vor allem auch deutlich, dass dem Rückzahlungsanspruch des Spieler auch nicht im Wege steht, dass er selbst gegen das Verbot von Online-Glücksspielen verstoßen hat. Das Gericht führte aus, dass § 817 S. 2 BGB hier keine Anwendung finde, da das Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertrag in erster Linie dem Schutz der Spieler vor suchtfördernden und ruinösen Verhalten diene. Wäre die Rückforderung der Spieler nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wäre dies nur eine Ermutigung für die Betreiber der Online-Casinos ihre illegalen Online-Glücksspiele weiter öffentlich anzubieten, da sie das Geld trotz des Verbots behalten könnten.
„Der Beschluss des LG Münster zeigt, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste von den Online-Casinos zurückzuholen. Zum 1. Juli 2021 wurden die Regelungen für Online-Glücksspiele in Deutschland zwar gelockert. Das gilt jedoch nicht rückwirkend und nach wie vor müssen die Anbieter der Online-Glücksspiele eine in Deutschland gültige Lizenz vorweisen können, was längst nicht immer der Fall ist“, so Rechtsanwalt Cocron.
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