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CLLB Rechtsanwälte informieren: Hohe Kursverluste bei den Mischfonds DSC Active Return und DSC Active Opportunity T

(lifePR) (München, )
Zahlreiche Anleger dachten mit dem Erwerb von Mischfonds eine Anlage mit begrenztem Risiko erworben zu haben. Dass auch Mischfonds ein hohes Verlustrisiko bergen, zeigt die Entwicklung des DSC Active Return und des DSC Active Opportunity T.

Für viele Anleger waren Mischfonds gerade deshalb sehr interessant, weil diese das Anlagevermögen auf verschiedene Anlageklassen aufteilten. Mit dieser Streuung sollten hohe Wertverluste vermindert werden. Zahlreiche Anleger mussten nun leider feststellen, dass die Investition in einen Mischfonds nicht vor hohen Werteinbußen schützt.

So hat beispielsweise der DSC Active Return seit April 2010 annähernd 70 % seines Wertes eingebüßt. Auch beim DSC Active Opportunity T ist eine deutlich negative Wertentwicklung festzustellen. Dies trifft viele Anleger hart, da nach den Erkenntnissen der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte Mischfonds nicht selten mit einer defensiven und auf Sicherheit orientierten Anlagepolitik beworben wurden.

Anleger, denen Mischfonds als vergleichsweise sichere Anlagen empfohlen wurden, sollten daher, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB mit Standorten in München und Berlin, prüfen, ob ihnen nicht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zustehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Anleger über die Risiken des Anlageprodukts zutreffend und vollständig aufzuklären. Hierunter fällt beispielweise der Hinweis auf mögliche Verlustrisiken oder auch auf die kick-backs. Eine Hinweispflicht auf die versteckten Provisionen bejaht der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen die Beratung von einem Mitarbeiter einer Bank durchgeführt wird.

Wurde der Anleger fehlerhaft oder unzureichend beraten, so kann er Schadenersatz von dem Beratungsinstitut bzw. der Bank fordern. Hat der Anleger die Anteile wieder verkauft, so wird die Differenz zwischen dem Einstandspreis und dem Veräußerungserlös als Schaden geltend gemacht. Hält der Anleger die Fondsanteile noch, so fordert man die Erwerbskosten der Fondsanteile und bietet im Gegenzug der Bank bzw. dem Beratungsinstitut die Fondsanteile an. In beiden Fällen kann daneben noch ein entgangener Gewinn geltend gemacht werden.

Bei Mischfonds können des Weiteren auch Prospekthaftungsansprüche in Betracht kommen, wenn die Prospektunterlagen die Risiken nicht ordnungsgemäß beschreiben bzw. verharmlosen. Anleger, die in Mischfonds investiert haben und sich falsch beraten fühlen sollten daher eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei konsultieren.
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