Erst vor wenigen Tagen hatte der 13. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts ebenfalls zu erkennen gegeben, dass er der Klage eines von CLLB Rechtsanwälte vertretenen Anlegers stattgeben und die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG wegen fehlerhafter Aufklärung des Anlegers zum Schadensersatz verurteilen wird. In jenem Verfahren hatte die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG den Klageanspruch sodann anerkannt.
Der 6. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts führte in den von unserer Kanzlei geführten Verfahren aus, dass den Anlegern durch den Emissionsprospekt nicht hinreichend verdeutlicht werde, dass die einmal erfolgten Ausschüttungen an die Anleger gegebenenfalls zurückzugewähren sein werden.
Sowohl der 13. als auch der 6. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vertreten die Auffassung, dass die Darstellung dieses konkreten Risikos, welches in der Vergangenheit auch bereits dazu geführt hat, dass die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG von ihren Anlegern an diese ausgezahlten Ausschüttungen ganz oder teilweise zurückgefordert hat, unzureichend dargestellt wird.
Rechtsfolge ist, so Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, der die Kläger vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in den Verfahren gegen die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG vertreten hat, dass die Anleger Anspruch darauf haben, so gestellt zu werden, als hätten sie die Beteiligungen an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG nicht gezeichnet. Dies betrifft Anleger, welche in die Anlagevariante "Classic" oder "Classic-Plus" investiert haben. Diese Anleger haben nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen, abzüglich bereits erhaltener Ausschüttungen. Ferner haben sie Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Agios.
Der 6. Senat verhandelte am gestrigen Tage zudem einen Fall, in welchem der von CLLB Rechtsanwälte vertretene Anleger eine Beteiligung in der Anlagevariante "Sprint" gezeichnet hatte. Da diese Anlagevariante keine Auszahlung von Ausschüttungen vorsieht, greift der zugunsten von "Classic"-Anlegern festgestellte Prospektfehler hier nicht. Das Hanseatische Oberlandesgericht ging vielmehr davon aus, dass der Emissionsprospekt insoweit zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufklärt.
Sehr positiv zu bewerten ist indes, dass der Senat eine Verjährung der Schadensersatzansprüche auch bei "Sprint"-Anlegern verneint, weil alleine der Umstand, dass der Anleger in der Beitrittserklärung unterzeichnet hat, dass er den Emissionsprospekt erhalten hat und der Verweis auf diverse Seiten im Emissionsprospekt nicht ausreicht, um eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers von der fehlerhaften Beratung und damit einen Beginn der Verjährung zu begründen.
Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG sollten sich daher gegen Zahlungsaufforderungen, sei es auf Leistung weiterer Rateneinlagen in der Anlagevariante "Sprint" oder auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen in den Anlagevarianten "Classic" und "Classic-Plus" zur Wehr setzen, wenn sie über das Risiko der Verpflichtung zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen einerseits oder über die Verlustrisiken einer derartigen Unternehmensbeteiligung an sich vor dem Beitritt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sind.