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Thermofenster im Abgasskandal – Autobauer haftet schon bei Fahrlässigkeit auf Schadenersatz

EuGH-Generalanwalt stärkt Rechte der Verbraucher im Dieselskandal – Schadenersatz wegen Thermofenster

(lifePR) (München, )
EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal mit seinem Schlussgutachten vom 02.06.2022 weiteren Rückenwind verliehen. Er machte deutlich, dass Autobauer, die unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben, den Käufern grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet sind. Dass der Hersteller vorsätzlich gehandelt hat, sei für den Schadenersatzanspruch der Verbraucher nicht notwendig (Az.: C-100/21)

Folgt der EuGH dem Schlussantrag des Generalanwalts, was in der Regel der Fall ist, sind die Chancen Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen, ganz erheblich gestiegen. Das gilt insbesondere bei Schadenersatzansprüchen wegen eines Thermofensters bei der Abgasreinigung, wie es Mercedes aber auch viele andere Autohersteller bei Dieselfahrzeugen verwenden.

Der EuGH hatte schon in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass Abschalteinrichtungen nur dann ausnahmsweise zulässig sein können, wenn sie dem unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung dienen. Das ist bei Thermofenstern allerdings nicht der Fall. Sie sorgen dafür, dass die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeitet und bei höheren bzw. niedrigeren Temperaturen zurückgefahren oder ganz abgeschaltet wird. Folge ist ein Anstieg der Stickoxid-Emissionen. So soll der Motor langfristig vor Versottung geschützt werden.

Dies rechtfertigt nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung. Dennoch taten sich die deutschen Gerichte und der BGH bisher schwer, Mercedes wegen des Einsatzes eines Thermofensters zu Schadenersatz zu verurteilen. Selbst wenn ein Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, müsse dem Autohersteller auch vorsätzlich sittenwidriges Verhalten nachgewiesen werden. Die EG-Typengenehmigung ziele darauf ab, die Allgemeinheit zu schützen und nicht die Interessen des einzelnen Käufers.

„Dieser Argumentation hat der EuGH-Generalanwalt nun einen dicken Strich durch die Rechnung gemacht. Er stellte klar, dass der Käufer eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller habe und es für den Anspruch bereits ausreiche, dass der Autobauer fahrlässig gehandelt hat“, sagt Rechtsanwalt Franz Braun, CLLB Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem EuGH geht es um einen Mercedes C 220 CDI. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung eines Thermofensters geltend. Das Landgericht Ravensburg bewertet das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung. Der EuGH sollte nun klären, ob Mercedes auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadenersatz haftet.

Diese Frage hat EuGH-Generalanwalt Rantos eindeutig bejaht. Mit der EG-Übereinstimmungsbescheinigung versichere der Autohersteller dem Käufer, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ist das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, habe der Käufer daher einen Ersatzanspruch gegen den Hersteller. Hierfür müssten die Mitgliedsstaaten der EU wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen.

Folgt der EuGH mit seinem Urteil den Ausführungen des Generalanwalts, erhöhen sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal noch weiter. „Insbesondere können dann auch Schadenersatzansprüche wegen eines Thermofensters durchgesetzt werden, ohne dem Hersteller Vorsatz und Sittenwidrigkeit nachweisen zu müssen“, so Rechtsanwalt Braun.

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/mercedes-abgasskandal/

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.

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